Schweiz
Die Alpenrebublik
Schweiz - Lockerung der Zollverschlusspraxis Die Eidgenössische Zollverwaltung hat mitgeteilt, dass die bisherige Zollverschlusspraxis im Straßenverkehr zur Entlastung der Grenzzollstellen seit 18.07.2007 gelockert wurde. Konkret können jetzt Straßenfahrzeuge, die unverzollte hoch belastete oder streng bewirtschaftete Waren (z. B. Spirituosen, Zigaretten, Früchte und Gemüse) zu schweizerischen Zugelassenen Empfängern (ZE) oder Zollstellen im Inland transportieren, ohne Zollverschluss verkehren, sofern die Nämlichkeitssicherung gewährleistet ist. Die beteiligten Zollstellen sind weiterhin für die objektive Sicherheit von Transitsendungen verantwortlich. Sie haben die Möglichkeit, die Sicherheit erhöhende Ersatzmaßnahmen zu veranlassen. Ist die Warenbeschreibung in den Transitzolldokumenten ungenügend, verlangt es der Zollbeteiligte ausdrücklich, sieht das Zollamt keinen Spielraum die Erleichterung zu gewähren - in diesen drei Situationen muss ein Zollverschluss angelegt werden. (bfai)
Schweiz - Personenfreizügigkeit
Seit 01.06.2007 kommen Angehörige der 15 alten EU-Mitgliedstaaten, Malteser und Zyprioten sowie der EFTA-Länder zum ersten Mal seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens versuchsweise in den Genuss der vollständigen Personenfreizügigkeit. Der schweizerische Bundesrat hatte am 02.05.2007 die Teilrevision der Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie mit den EFTA-Ländern verabschiedet. Näheres im Internet unter www.news.admin.ch. (JB)
Schweiz - drei Wege zum Messezollamt Basel Die Eidgenössische Zollverwaltung teilt mit, dass durch die Restrukturierung des Grenzwachtkorps in der Region Basel einige Grenzübergänge für den Grenzübertritt mit Waren geschlossen wurden, andere gar nicht mehr oder nur phasenweise besetzt sind. Die Mitarbeiter des Grenzwachtkorps haben beobachtet, dass - offenbar aus Gewohnheit und trotz der vorhandenen deutlichen Hinweise - ausländische Aussteller der Baseler Messen die geschlossenen Grenzübergänge ohne Zollanmeldung nutzen. Treffen Zollkontrollen im rückwärtigen Raum auf solche Beförderungen, gilt das als Nicht-Anmeldung mit Bußgeldfolge, salopp könnte man den Vorgang auch als "Schmuggel" bezeichnen. Grenzübertritte von Deutschland in die Region Basel hinein, sofern die Transitabfertigung von Messegütern zum Messezollamt Basel notwendig ist, können nur über 1. Basel/Weil Autobahn, 2. Basel/St. Louis Autobahn und 3. Rheinfelden Autobahn abgefertigt werden. Die Eidgenössische Zollverwaltung bittet um allfällige Beachtung und Änderung der Infoblätter für Fahrzeuglenker. (DIHK, JB)
Schweiz: Infos zur Mitarbeiterentsendung Auf der Internetplattform von "seco" finden Sie Auskünfte über Mindestlöhne, Höchstarbeitszei-ten, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Ruhezeiten und vieles mehr. Auf der Internetplattform www.entsendung.ch informiert das Schweizer Staatssekretariat für Wirtschaft "seco" gezielt über alle Aspekte der gewerblichen Tätigkeit, der Entsendung und Meldung von Mitarbeitern und der flankierenden Maßnahmen. Betriebe, die Mitarbeiter auf Arbeitseinsatz in die Schweiz schicken, finden hier ebenso wie Selbständige Informationen über die Vorschriften in der Schweiz zu Mindestlohn, Höchstarbeits-zeiten, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Ruhezeiten und vieles mehr. Die Plattform bietet u.a. auch einen Lohnrechner an, mit dem die Mindestlöhne einfach ermittelt werden können.
Schweiz - neues Gesellschaftsrecht
Am 01.01.2008 tritt eine umfassende Revision des Schweizer Gesellschaftsrechts in Kraft, die im Wesentlichen das GmbH-Recht modernisiert und die Revisionspflicht für alle Unternehmen neu regelt. Darüber hinaus wird die Handelsregisterverordnung mit den erforderlichen Ausführungsbestimmungen total revidiert und eine Anpassung bei der AG vorgenommen. Die Revisionsinhalte hat die Handelskammer Deutschland-Schweiz in einem Bericht zusammengestellt. Der Bericht kann bei unseren vier IHKs angefordert werden. (AHK, JB)
Schweiz - ein Auslandsmarkt mit Tücken
Mit einem Exportvolumen von mehr als 1,5 Mrd. € im Jahr 2006 belegt die Schweiz Platz 9 in der Rangliste der wichtigsten Exportmärkte für Hessen. Die Investitionen und der zwischenstaatliche Arbeitskräfteaus-tausch florieren. Bei aller sprachlichen und kulturellen Nähe ist die Schweiz jedoch ein Auslandsmarkt, der gründliche Vorabrecherche erfordert. Der Teufel steckt im Detail. Das schweizerische Entsendegesetz regelt die Anwendung der Arbeits- und Lohnbedingungen für Arbeitnehmer, die von Arbeitgebern mit Sitz außerhalb der Schweiz in die Eidgenossenschaft zum Arbeiten entsandt werden. Bereits bei geringen Verstößen sieht das Gesetz "Verwaltungsbußen" bis zu 5.000 Schweizer Franken vor. Und dazu gehört auch schon, wenn die Mindestdauer von Urlaub oder ein tariflich vereinbarter Mindestlohn nicht eingehalten werden. Bei gröberen Verstößen und Nichtzahlung einer rechtskräftigen Buße kann dem Arbeitgeber ein bis zu fünf Jahre dauerndes Arbeitsverbot in der Schweiz auferlegt werden. Außerdem können den ausländischen Arbeitgebern die Kosten für die Kontrollen berechnet werden. Wichtigste Regel: Vor dem Abschluss eines Geschäftes mit der Schweiz sollte man sich rechtzeitig bei den IHKs oder der deutschen Auslandshandelskammer informieren und die Preiskalkulation entsprechend gestalten. Weitere Informationen finden Sie unter www.bfm.admin.ch. (EMS)
Rückerstattung der Schweizer Mehrwertsteuer
Haben Sie in der Schweiz als Unternehmer Mehrwertsteuer im Jahr 2011 verauslagt, können Sie diese Vorsteuerbeträge bis zum 30.062012 gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern geltend machen. Am Rückvergütungsverfahren kann teilnehmen, wer folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Unternehmer;
- Wohn-, Geschäftssitz oder Betriebsstätte im Ausland;
- Keine Steuerpflicht in der Schweiz (z.B.: bei Lieferung und Montage; Kauf und Verkauf von Waren innerhalb der Schweiz);
- Keine Leistungserbringung in der Schweiz (Ausnahmen: grenzüberschreitende Güterbeförderungen, Dienstleistungen nach dem Empfängerortsprinzip oder gewisse Garantieleistungen);
- Staat des Wohn- oder Geschäftssitzes des Antragstellers gewährt das volle Gegenrecht; Benennung eines Fiskalvertreters in der Schweiz. (z. B. die Handelskammer Deutschland-Schweiz).
Es kann ein Antrag pro Kalenderjahr gestellt werden. Die Mindestvergütungssumme beträgt CHF 500,00.
Für weitere Informationen steht Ihnen die Handelskammer Deutschland-Schweiz auch mit einem Merkblatt gerne zur Verfügung.
Kontakt:
Handelkammer Deutschland-Schweiz Dr. Marion Hohmann-Viol
Tödistrasse 60, CH-8002 Zürich
0041/442836161
Auskunft@ handelskammer-d-ch.ch