Ukraine

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152. WTO-Mitglied

Am 16.05.2008 wurde die Ukraine das 152. Mitgliedsland der Welthandelsorganisation (WTO). Die Beitrittsverhandlungen begannen schon 1993 und dauerten also lange 15 Jahre. Schade nur, dass sich der Gedanke des marktwirtschaftlich orientierten Freihandels noch nicht überall in dem Reformland durchgesetzt hat. Ein Beispiel dafür ist die Einführung und fast unmittelbar danach die Aussetzung des Carnet ATA-Verfahrens. (JB)

Die Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Ukraine haben im Februar 2008 begonnen. Peter Mandelson, der als EU-Kommissar die Gespräche aufnahm, sieht die Union gegenüber der Ukraine in der Pflicht, weil der Reformstaat ein offenkundiger Partner für engere wirtschaftliche Beziehungen und für die Förderung des Handels sowie der Investitionen sei; und die Gemeinschaft heute schon der wichtigste ukrainische Auslandsmarkt. (Hessen-Brüssel, JB)

Handelsbestimmungen

Ukraine - Zertifizierungspflicht für bestimmte Waren fällt weg
Das staatliche Komitee für technische Regulierung und Verbraucherpolitik hat mit dem Erlass N 221 vom 13.09.2007 die Warenliste geändert, die Produkte enthält, die bei der Einfuhr der Pflichtzertifizierung unterliegen. Danach wurden bestimmte Waren aus der Zertifizierungspflicht herausgenommen, u. a. Fahrräder für Erwachsene, Trockner für Schuhe, Videoprojektoren, Waren aus Blei, Soßen, Schokolade, Gewürze und Mate. (EMS)

Ukraine - Produkte, die genetisch veränderte Organismen enthalten
Eine Verordnung der Ukraine regelt die Einfuhr von Produkten neu, die genetisch veränderte Organismen (GVO) enthalten. Danach sind auf den Verpackungen von Lebensmitteln immer dann entsprechende Hinweise anzubringen, wenn die Produkte genetisch veränderte Organismen (auch GMO genetically modified organisms genannt) in Höhe von mehr als 0,9 % enthalten. Die Verordnung N 985, in Kraft getreten am 01.11.2007, bestimmt außerdem, dass Babynahrung GVO-frei sein muss: bei der Herstellung, im Verkauf und bei Importwaren. (bfai, JB)

Die bisher in der Ukraine verlangten Zollabfertigungsgebühren sind nach erfolgtem WTO-Beitritt ab 16.05.2008 entfallen. Neu ist ebenfalls ab diesem Stichtag, dass die Ukraine bei der Einfuhr von Waren aus anderen WTO-Mitgliedstaaten, also auch aus der Europäischen Union, den Meistbegünstigungszollsatz anwendet. (bfai).

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) als Zollbürge des Verfahrens teilt hinsichtlich der Verwendung dieses, von den deut-schen IHKs ausgestellten Zollpassierscheinheftes in der Ukraine mit, dass bei Reisen in dieses Land mit Waren und Carnet ATA der Carnet-inhaber ein Schriftstück des ukrainischen Einladers bei sich führen sollte, aus dem Ziel und Zweck der Reise hervorgehen sollten. (DIHK)

Mit dem Beschluss des MK der Ukraine Nr. 767 vom 24.07.09 ist die Ausfuhrzollerklärung des Exportlandes für die Zollabfertigung von Importwaren in der Ukraine verbindlich geregelt (Zi. 4-1 des Verzeichnisses der Unterlagen, in der Fassung des Beschlusses des MK der Ukraine). Die Liste der Dokumente, die den Zollbehörden der Ukraine bei der Zollabfertigung bzw. Deklarierung der Waren vorgelegt werden müssen, wurde ergänzt. Konkret muss - außer der Rechnung (Invoice), Vertrag, Spezifikationen, CMR und der ukrainischen Zolldeklaration - auch die Ausfuhrerklärung des Exportlandes vorgelegt werden. Mit der Vorlage dieser Dokumentation werden die ukrainischen Zollbehörden die Angaben über den Zollwert der Waren in der Ausfuhrzollerklärung und Importdeklaration abgleichen. Es ist davon auszugehen, dass die Ukraine über dieses neue Verfahren der elektronischen Ausfuhranmeldung bestens unterrichtet ist und im Umkehrschluss die ukrainische Seite akzeptieren muss, dass die elektronische Ausfuhranmeldung entgegengenommen wird. Wir empfehlen den Unternehmen, die elektronische Ausfuhranmeldung bei den Zollbehörden dennoch dokumentarisch (Ausdruck) vorzulegen. Bitte beachten Sie dies bei der Abwicklung Ihrer Handelsgeschäfte mit der Ukraine. (gtai) Seit dem 24. Juni 2009 unterliegen zahlreiche Importwaren wieder Aufschlägen auf die Einfuhrzölle in Höhe von 13 % des jeweiligen Zollwerts. Unter Berücksichtigung der Einfuhrumsatzsteuer (20 %) ist die Belastung von Importwaren mit Einfuhrabgaben sogar um 15,6 Prozentpunkte gestiegen. Erzwungen wurde die Tarif-Revision durch eine Entscheidung des Verfassungsgerichts der Ukraine. Die Richter erkannten am 23. Juni auf Kompetenzüberschreitung, als die Regierung auf dem Erlasswege die Zollaufschläge für fast alle Waren annullierte.

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Arbeitsbestimmungen

Ukraine: Änderungen im Arbeitsgenehmigungs- und Aufenthaltsrecht

In der Ukraine sind neue Vorschriften über die Einreise und die Einstellung ausländischer Arbeitnehmer zu beachten. Entsprechende vom Ministerkabinett beschlossene Neuerungen sind seit Mai in Kraft.

Die Ukraine hat auf die Wirtschaftskrise reagiert und das Arbeitsgenehmigungsrecht für Ausländer ver-schärft. Am 15.5.2009 ist die einschlägige Verordnung (postanova) des Ministerkabinetts Nr. 322 "Über die Festlegung des Verfahrens der Erteilung, Verlängerung und Widerruf von Genehmigungen zur Heran-ziehung von ausländischen und staatenlosen Mitarbeitern" vom 8.4.2009 in Kraft getreten. Darin werden die Voraussetzungen für die Erteilung von Genehmigungen zur Heranziehung ausländischer Mitarbeiter strenger gestaltet, die Liste der erforderlichen Unterlagen erweitert und empfindlichere Geldbußen für Verstöße angedroht. Die Maßnahme zielt auf den Schutz des heimischen Arbeitsmarktes (im März 2009 waren rund 690.000 Menschen arbeitslos gemeldet) ab. Kritiker sehen die gestiegene Gefahr der illegalen Zuwanderung.
Arbeitgeber in der Ukraine müssen neben der Begründung der Zweckmäßigkeit der Beschäftigung aus-ländischer Mitarbeiter jetzt Kopien von Diplomen bzw. Ausbildungszeugnissen der Kandidaten vorlegen. Ferner müssen Unternehmen eine Bescheinigung des ukrainischen Sozialversicherungsfonds darüber einreichen, dass keine Zahlungsrückstände bestehen. Des Weiteren ist das Führungszeugnis mit Angaben zu Vorstrafen des Kandidaten bzw. anhängigen Strafverfahren vorzulegen. Wenn es sich um einen ent-sendeten Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens handelt, sind ferner ein entsprechender Be-schluss des entsendenden Arbeitgebers sowie eine Kopie des Arbeitsvertrages mit Hinweis auf die beab-sichtigte Aufenthaltsdauer in der Ukraine beizufügen. Alle fremdsprachlichen Dokumente müssen ins Ukrainische übersetzt und entsprechend beglaubigt werden.
Die Erteilung bzw. die Verlängerung der Genehmigung zur Heranziehung von ausländischen Mitarbeitern kann u.a. versagt werden, wenn "die Notwendigkeit der Beschäftigung eines Ausländers durch den Ar-beitgeber entfällt".
Die Genehmigung wird in der Regel für ein Jahr erteilt. Für bestimmte Berufsgruppen ist auch eine Ge-nehmigung für die Dauer von drei Jahren möglich, die nach Ablauf um bis zu zwei Jahren verlängert werden kann. Dazu zählen vor allem leitende Angestellte, Manager und hochqualifizierte Fachleute. Die Verlängerung der Genehmigung muss mindestens einen Monat vor Ablauf der alten Genehmigung bean-tragt werden. Die Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zur Heranziehung von ausländischen Mitarbeitern wird von einer interbehördlich besetzten Kommission getroffen, die Genehmigung (bzw. die schriftliche Ablehnung des Antrages) wird innerhalb von 30 Kalendertagen nach Ergehen dieser Entschei-dung von der regionalen Abteilung des Staatlichen Arbeitszentrums (ukrainisch: "zentr zajniatosti"; eng-lisch: "State Employment Office", INTERNETADRESSE: http://www.infin-online.de/newsletter2/f.php?z=25812 ausgestellt. Die Bearbeitungsgebühr hinsichtlich Beantragung der Genehmigung ist von 170 Griwna (ca. 16 Euro) auf den vierfachen Wert des monatlichen Mindestlohnes (bis 30.6.2009: 625 Griwna; bis 30.9.2009: 630 Griwna; ab 1.10.2009: 650 Griwna) erhöht worden. Damit beläuft sich die Bearbeitungsgebühr aktuell auf 2.500 Griwna (ca. 250 Euro).
Ebenfalls ist die höhere Geldbuße für die Einstellung von Ausländern ohne eine entsprechende Erlaubnis zu beachten. Statt bisher 850 Griwna drohen die neuen Vorschriften nun eine Geldbuße in Höhe des zwanzigfachen Wertes des monatlichen Mindestlohnes, also aktuell 12.500 Griwna (ca. 1.225 Euro), an.
Der ukrainische Originalwortlaut der Verordnung des Ministerkabinetts Nr. 322 ist auf der Internetseite des ukrainischen Parlaments abrufbar: http://www.infin-online.de/newsletter2/f.php?z=25813

Änderungen bei den Einreisebestimmungen
Mit der Verordnung (postanova) Nr. 445 vom 6.5.2009 hat das Ministerkabinett der Ukraine mit Wirkung zum 15.5.2009 Änderungen in der Verordnung "Über die Regeln der Ein-, Aus- und Durchreise von aus-ländischen und staatenlosen Personen auf dem Gebiet der Ukraine" Nr. 1074 vom 29.12.1995 vorge-nommen.
- Für Ausländer, die kein Einreisevisum für die Ukraine benötigen, und Staatsangehörige der Vertrags-staaten der Welthandelsorganisation (WTO) beträgt die maximal zulässige Aufenthaltsdauer jetzt 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen seit der ersten Einreise (Ziffer 19 der Verordnung Nr. 1074 n.F.), soweit keine davon abweichenden völkerrechtlichen Abkommen bestehen. Somit ist die mit Verord-nung des Ministerkabinetts Nr. 917 vom 11.7.2007 eingeführte günstigere Regelung hinsichtlich von Angehörigen der 153 WTO-Mitgliedstaaten (Aufenthaltsdauer von bis 180 Tagen) wieder entfallen.
- Staatsangehörige der 90 Staaten, die im neu hinzugefügten Anhang 5 zur Verordnung aufgezählt sind - hauptsächlich Länder der Regionen Mittel- und Südamerika, Nahost, Afrika, einige GUS-Staaten, jedoch keine EU-Staaten - müssen nun bei der Einreise in die Ukraine einen Nachweis über die Fähigkeit der Finanzierung ihres Aufenthalts in der Ukraine erbringen (Ziffer 16-1 der Verordnung Nr. 1074 n.F.). Zur Verlängerung der Aufenthaltsdauer in der Ukraine ist ein schriftlicher Antrag an die örtliche Abtei-lung der Staatlichen Verwaltung für Angelegenheiten der Staatsangehörigkeit, Immigration und Regist-rierung juristischer Personen (ukrainisch: "Upravlinnja u spravakh gromadjanstva, immigracii ta reestracii fisitschnikh osib") mindestens drei Werktage vor Ablauf der 90 Tage notwendig. Die Verordnung "Über die Regeln der Ein-, Aus- und Durchreise von ausländischen und staatenlosen Per-sonen auf dem Gebiet der Ukraine" Nr. 1074 vom 29.12.1995 ist in ihrer aktuellen ukrainischen Fassung abrufbar: http://www.infin-online.de/newsletter2/f.php?z=25814

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