VAT-International

KUI unterstützt bei VAT-Erstattung

Gemäß der Mehrwertsteuer-Richtlinie Nr. 8 der Europäischen Gemeinschaft können sich deutsche zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen die im europäischen Ausland gezahlte Mehrwertsteuer erstatten lassen. Zur professionellen Unterstützung deutscher Firmen haben neben Trempel & Associates in Berlin - www.trempel.de - diverse deutsche Auslandshandelskammern (AHKs) eine Arbeitsgemeinschaft gegründet. Über das "Koordinationsbüro Umsatzsteuer International" (KUI) kann die Abwicklung sämtlicher Mehrwertsteuererstattungsanträge in allen Mitgliedstaaten der EU sowie Norwegen, Island, Kanada und der Schweiz durchgeführt werden. Kontakt: KUI, Johannes Krämer, AHK debelux Büro Köln, Cäciliernstrasse 46, 50667 Köln, EMail: mwst-international.debelux@koeln.ihk.de, http://www.erstattung.mwstinternational .ahk.de/ (cp/u.s. - Quelle iXPOS)

Umsatzsteuervergütung

Umsatzsteuervergütung an inländische Unternehmer im Ausland Die Regelungen ab 01.01.2010

zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren von im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern gemäß der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom 12.02.2008 werden durch die Änderungen von 18 Abs. 9 UStG, des neuen 18g UStG sowie den neu gefassten 59 und 61 UStDV umgesetzt.

Wesentliche Änderungen sind:

Das bisherige Papierverfahren wird für die in den EU-Mitgliedstaaten ansässigen Unter-nehmer auf ein elektronisches Verfahren umgestellt.

Die Mindestbeträge für Jahresanträge oder Anträge für den letzten Zeitraum eines Ka-lenderjahres werden von bisher 25 € auf 50 € angehoben. Stellt der Unternehmer einen Antrag für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten, muss die Antragssumme min-desten 400 € betragen.

Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Wege die Rechnungen und Einfuhrbele-ge in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1.000 €, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 € beträgt. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlage der Originalrechnungen verlangt werden.

Der Vergütungsantrag ist bis spätestens 30.09. (bisher 30.06.) des Folgejahres im Mit-gliedstaat der Ansässigkeit zu stellen.

Inländische Unternehmer reichen ihre Anträge nicht mehr direkt beim Vergütungsmit-gliedstaat, sondern über ein elektronisches Portal beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ein. Das BZSt prüft die Anträge insbesondere auf Vorliegen der Unternehmerei-genschaft. Sofern keine Beanstandungen vorliegen, leitet es die Anträge über eine elekt-ronische Schnittstelle an den Vergütungsmitgliedstaat weiter.

Die Entwicklung des elektronischen Portals ist noch nicht abgeschlossen. Auskünfte hierzu wer-den rechtzeitig im Internet des BZSt zur Verfügung stehen.

Ust-ID - Probleme

In der EU häufen sich offensichtlich Fälle, in denen dubiose Privatan-bieter Unternehmen eine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ge-gen Vorauszahlung anbieten. Die EU-Kommission sah sich bereits veranlasst, in einer offiziellen Mitteilung vor diesen Steuerbetrügern zu warnen. In dem Schreiben heißt es, nur die nationalen Steuerver-waltungen seien berechtigt, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummern zu vergeben. Die sich bereits im Umlauf befindlichen Fälschungen seien einem offiziellen EU-Dokument täuschend ähnlich. Unterneh-mern, die ein entsprechendes Kauf-Angebot erhalten, wird empfoh-len, sich mit der zuständigen Steuerverwaltung in Verbindung zu setzen. Weitere Informationen erhalten sie hier: http://ec.europa.eu