Einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union Nr. 20 vom 24.01.2008 (http://eur-lex.europa.eu/JOHtml.do?uri=OJ:L:2008: 020:SOM:DE:HTML) entnehmen wir, dass die EU demnächst zugunsten der Republik Moldau autonome Handelspräferenzen einräumen wird. Der Kernsatz der Präferenzregelung (Artikel 1) lautet: "Waren mit Ursprung in der Republik Moldau sind ohne mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung sowie frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen." Nicht die volle Befreiung, sondern zollfreie Jahreskontingente wird es für Fleisch, Milcherzeugnisse, Eier, Getreide, Wurst, Zucker und Wein geben. Gemüse und Obst werden nur von der Wertzollkomponente befreit, d. h. etwaige Abschöpfungszahlungen werden auch gegenüber Moldau verlangt. Darüber hinaus schließt die Zollfreiheit von Artikel 1 selbstverständlich nicht die Einfuhrumsatzsteuer mit ein. Die autonomen Handelspräferenzen wirken nur einseitig, um die Republik Moldau zu unterstützen. Ursprungswaren der EU bekommen bei der Einfuhr in Moldau keine Vorzugsbehandlung. Sofern wir die komplizierte Art der Amtsblätter, Inkrafttreten und Geltungsbeginn zu bestimmen, richtig interpretiert haben, werden die autonomen Handelspräferenzen für Moldau ab 01.03.2008 angewendet. (JB)
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