Zollinformation

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Zolle & Steuern

Am 01.07.2008 feierte die Europäische Zollunion ihren 40. Geburtstag. Die Zollunion begann am 01.07.1968 und bestand damals aus den sechs Erst-Mitgliedstaaten. Heute, in der EU der 27, agieren die nationalen Zollbehörden gemeinsam. Ihre Ziele sind, die Gesundheit und die Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten und den Handel zu fördern. Den Unternehmen in der Gemeinschaft wäre es am liebsten, stünde das zweite Ziel, die Förderung des Handels nämlich, in einer unangefochtenen Spitzenposition. Die Ereignisse des 11.09. 2001 haben daran leider etwas verschoben. Die EU-Kommission hat eine neue Website (http://ec.europa.eu/taxation_customs/40customs /index_de.htm) gestartet, die am Beginn einer breit angelegten Kommunikationskampagne stehen soll. Der Internetauftritt wird die Vorteile herausstellen, die sich Unternehmen und Bürgern durch die Zollunion ergeben. Als Beispiel für die Arbeit der europäischen Zollverwaltungen wird der Schutz vor gefälschten Produkten genannt, u. a. vor gefährlichen Arzneimitteln oder Spielzeug mit gesundheitsschädlichen Inhaltsstoffen. (DIHK Brüssel, JB)

Nachweispflichten bei Lieferungen in den Freihafen Hamburg
Lieferungen an Unternehmen in den Freihafen Hamburg sind als sog. Ausfuhrlieferungen generell von der Umsatzsteuer befreit. Der Freihafen Hamburg gehört nicht zum nationalen Steuergebiet, sondern ist steuerlich Drittland wie z. B. auch Helgoland. Andererseits finden bei der Einfahrt in den Hamburger Freihafen keine Grenzkontrollen statt, so dass die Finanzverwaltung vereinfachte Ausfuhrnachweise anerkennen muss. Die Arbeit der Mitarbeiterin der Handelskammer Hamburg, Susanne Küchmeister, beschreibt die Nachweispflichten der Unternehmen im Bundesgebiet ganz genau. Interessenten finden Sie unter www.extern.hk24.de/produktmarken/rechtund_fair_play/steuerrecht/umsatzsteuer_mehrwert steuer_national/nachweispflichten_freihafenlieferun gen.jsp. (JB)

Ein Zollvordruck fällt weg
Der Zoll informiert darüber, dass der Vordruck 0445 für die nachträgliche Ausstellung eines Präferenznachweises nicht mehr notwendig ist. Die Gründe für die nachträgliche Ausstellung des Präferenznachweises sollen auf dem Antrag der entsprechenden Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (oder EUR-MED, falls in der Praxis vorkommend) vermerkt oder durch andere Aufzeichnungen dokumentiert werden. (DIHK, JB)

Verfahrensänderung bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung
Die deutsche Zollverwaltung informiert auf ihrer Homepage unter www.zoll.de darüber, dass ab dem 12.07.2007 die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) gilt (ersetzt die Verordnung (EWG) Nr. 259/93). Für Abfallverbringungen vor dem 12.07.2007 gilt mit einer Übergangsfrist von einem Jahr die Verordnung (EWG) Nr. 259/93 zunächst weiter. Aktuelle Informationen zur neuen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und deren Anwendung werden vom Umweltbundesamt (UBA) veröffentlicht. Im gleichen Zug wird das nationale Abfallverbringungsgesetz novelliert und soll unverzüglich in Kraft treten. Informationen dazu gibt es beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) unter www.bmu.de. (BGA Berlin)

EU-Zollaussetzungen und -Zollkontingente
Die EU-Kommission aktualisiert halbjährlich jeweils zum 01.01. und 01.07. die Verordnungen für Zollaussetzungen und Zollkontingente. Zweck der Aussetzungen und Kontingente ist, die europäische produzierende Wirtschaft kostengünstig mit Vorprodukten zu versorgen, die in der Gemeinschaft nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung stehen. Für das Verfahren gelten bestimmte Fristen und Formvorschriften (www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussen wirtschaft/zollabwicklung.html). Derzeit befinden sich die Neuanträge bzw. Änderungsanträge aus Deutschland für die Runde II/2008 (Maßnahmen ab 01.07.2008) im Verfahren. Betroffene Wirtschaftskreise können noch bis zum 07.09.2007 Einspruch gegen die eingegangenen Neu- und Änderungsanträge einlegen. Kontakt: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, Referat V A 5, Axel Bost, Bonn, Tel. 0228 615-3802, Fax 615-303802. (DIHK)

Weiterer Schritt zur beleglosen
Zollabwicklung: EMCS
EMCS Excise Movement and Control System wird der Kontrolle und Überwachung bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwischen den Mitgliedstaaten der EU dienen. EMCS wird das Begleitende Verwaltungsdokument (BVD) ersetzen, das augenblicklich noch im Einsatz ist. Die Europäische Kommission und die EUMitgliedstaaten entwickeln derzeit eine elektronische Verbindung zwischen den Wirtschaftsbeteiligten bei gleichzeitigem Zugriff der Verwaltungen. Der Versender richtet eine elektronische Mitteilung an den Empfänger, die während des Laufweges sozusagen bei der Verwaltung "vorbeischaut". Versand unter Steueraussetzung bedeutet, dass Alkohol, alkoholhaltige Getränke, Tabakwaren und Rohölprodukte unter Kontrolle von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat befördert werden, bis sie letztlich dort ankommen, wo sie verbraucht werden. Der Empfangsstaat, in dem die Verbrauchsteuer dann zu entrichten ist, erteilt eine Ankunftsbestätigung an Verwaltung und Versender. (JB)

Dienstvorschrift zu Lieferantenerklärungen geändert
Im Frühherbst beginnen viele Unternehmen mit der Anforderung der Langzeit-Lieferantenerklärung für das kommende Kalenderjahr. Rechtzeitig hierzu hat die Zollverwaltung ihre neue Dienstvorschrift in Kraft gesetzt. Die Dienstanweisung enthält einige positive Klarstellungen und Anpassungen, mit denen gleichzeitig auch Vorschläge der IHKs umgesetzt worden sind:Unter (8) wird der Kumulationsvermerk erläutert. Es wird klargestellt, dass auch die Wiedergabe der relevanten Option ausreichend ist. Es reicht also aus, wenn der Vermerk beispielsweise lautet: "Keine Kumulierung angewendet". Weiterhin wird nochmals klargestellt, dass die Lieferantenerklärung bei fehlendem Vermerk uneingeschränkt für Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwendet werden kann, lediglich die EUR-MED ist nicht möglich.Unter (10) wird die geltende Praxis dokumentiert, dass der Gültigkeitszeitraum einer Langzeit-Lieferantenerklärung nicht vom Ausstellungsdatum abhängt. Dieses kann vor, während oder nach dem Gültigkeitszeitraum liegen.Unter (10) war bereits bislang geregelt, dass Langzeit-Lieferantenerklärungen auch nach Ablauf ihrer Gültigkeitsfrist anzuerkennen sind, wenn die Ware, die jetzt exportiert werden soll, damals geliefert worden ist. Zusätzliche Belege können hierfür angefordert werden (Rechnung, Lieferschein).Die Ausführungen zur Ausschlussklausel wurden klarer gefasst: Langzeit-Lieferantenerklärungen werden dann nicht anerkannt, wenn deren Aussage durch Verweis auf andere, erst später zu erstellende Dokumente eingeschränkt wird. Die bestehende Praxis, dass auf Anlagen verwiesen werden kann, wird festgeschrieben. Ebenso die Möglichkeit, dass die Aufstellungen in den Anlagen eindeutig gekennzeichnete Waren enthalten dürfen, die keinen Präferenzursprung haben. Langzeit-Lieferantenerklärungen dürfen auch für einzelne Waren widerrufen werden. Der Widerruf muss einen Bezug zur ursprünglich abgegebenen Erklärung haben.Eine wichtige Erleichterung gibt es bei Nachprü-fungsverfahren (13): Im Rahmen dieses Verfahrens war bislang grundsätzlich vorgesehen, dass alle vorgelegten Vorlieferantenerklärungen eben-falls mit einem Prüfungsverfahren nachgeprüft werden. Jetzt geschieht dies nur noch risikoorientiert, d. h. wenn der überprüfende Beamte bei einzelnen Vorlieferantenerklärungen Bedenken hat. Eine aus Sicht der IHK wichtige Ergänzung fehlt leider: Die Abkürzung EU ist für Lieferantenerklärungen nach wie vor nicht möglich. Da bislang 2007 keine zusätzlichen Präferenzabkommen abgeschlossen worden sind, muss der Länderkreis nicht angepasst werden. Die letzte hierbei relevante Änderung war das zweiseitige Abkommen mit Albanien im Dezember 2006. Rumänien und Bulgarien werden nicht mehr aufgeführt.

Modernisierter Zollkodex

Der modernisierte Zollkodex der EU ist im Amtsblatt der EU [145 vom 4. Juni 2008 veröffentlicht worden. Es sollte spätestens im Juni 2013 der Fall sein. Allerdings wurde der modernisierte Zollkodex an einigen Stellen bereits von der Wirklichkeit überholt, so dass er teilweise neu gestaltet werden muss. Deswegen hat die EU-Kommission einen Vorschlag zu einer Modernisierung des modernisierten Zollkodex eingebracht. Der Vorschlag steht im Internet unter http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/legislation/proposals/customs/com(2012)64_de.pdf zum Download bereit.

Neue Freimengen für private Reisemitbringsel

Ab 1. Dezember 2008 gelten neue Freimengen für Waren, die als Reisemitbringsel abgabenfrei aus Nicht-EG-Staaten im Reisegepäck mitgeführt werden. Für See- und Flugreisende wird der abgabenfreie Wert von derzeit 175 auf künftig 430 Euro, für alle übrigen Verkehrsträger auf 300 Euro angehoben. Für Reisende unter 15 Jahren gilt für alle Verkehrsarten eine Freimenge von 175 Euro. Die Freimengen für Tabakwaren und Spirituosen, die im Rahmen der o. g. Freimengen auch von der Verbrauchbesteuerung befreit eingeführt werden können, bleiben unverändert. Zusätzlich von den Abgaben befreit bleiben künftig noch vier Liter nichtschäumender Wein und bis zu 16 Liter Bier. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie auf www.zoll.de.

ATLAS

ATLAS -
Das neue elektronische Ausfuhrverfahren AES (Automated Export System) sollte nach Vorgaben der Kommission bis Mitte 2007 flächendeckend in Europa eingeführt sein. Der AES-Ausstattungsstand lässt sich mit Hilfe einer Tabelle darstellen, die auf der Homepage des Zolls (www.zoll.de > ATLAS > ATLAS-Ausfuhr) einzusehen ist. Demnach ist die AES-Ausstattung weitgehend termingerecht abgeschlossen worden.
Die Teilnahme an AES wird am 01.07.2009 zur Pflicht, sei es über die Internetzollanmeldung (für Gelegenheitsexporteure) oder eben über ATLAS. (OOe)

In der letzten Zeit haben die Ausgangszollstellen einen signifikanten Anstieg des Fehlens des Barcodes auf den Ausfuhrbegleitdokumenten (ABD) festgestellt. Dieser Barcode wird sowohl bei den Zollstellen als auch beim zugelassenen Versender beim Erstellen der ABDs systemimmanent erzeugt und ist vorgeschrieben. Wenn er jedoch fehlt, ist das nur darauf zurückzuführen, dass die Beteiligten in ihrem Rechner den TrueType Schrifttyp Code 128 nicht installiert haben. Es kann zur Ablehnung der Ausfuhrbegleitdokumente durch die Ausgangszollstellen kommen, wenn der Barcode fehlt. Die Datei für die Installation des Codes kann unter www.zoll.de/e0_downloads/edifact_release_7_1/ index.html herunter geladen werden. Unter www.zoll.de/e0_downloads /atlas_teilnehmerinformationen/tn-info_032008_1171_20080313.pdf finden Sie die entsprechende Veröffentlichung des Zentrums für Informationsverarbeitung und Informationstechnik. (DIHK, EMS).

Ab dem 01.07.2009 besteht die Pflicht zur Abgabe elektronischer Aus-fuhranmeldungen. Ausnahmen sind grundsätzlich nur zulässig, wenn die Systeme aufgrund technischer Fehler nicht zur Verfügung stehen. Im Zusammenhang mit der Einführung des IT-Verfahrens ATLAS Aus-fuhr (Release 2.0) besteht die Möglichkeit, Ausfuhranmeldungen online im Internet auszufüllen und mit einem elektronischen Zertifikat ab-zugeben, wenn die Ausfuhrsendung bei einer deutschen Ausfuhrzoll-stelle angemeldet wird (IAA Plus). Die Zollverwaltung nutzt das für papierlose Steuererklärungen akzeptierte Zertifikat von ELSTER und ermöglicht damit den Verzicht auf die Unterschrift. Mit dem elektroni-schen Zertifikat können die Zollstellen feststellen, von wem eingehen-de Zollanmeldungen stammen und gleichzeitig alle zollrechtlichen Ent-scheidungen zur Überführung von Waren in das Ausfuhrverfahren zurück an den Absender übermitteln. Damit können Wirtschaftsbeteilig-te erstmals alle wesentlichen Vereinfachungen vollständig papierlos über das Internet abwickeln. Die Vorlage einer handschriftlich unter-zeichneten Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle ist nicht mehr erforderlich. Rückantworten der Ausfuhrzollstelle werden dem Beteilig-ten elektronisch übermittelt. Die neue Technik bietet ein Maximum an Datensicherheit. Die Nutzung dieses Verfahrens verlangt von den Nut-zern lediglich einen Browser als technische Zugangsvoraussetzung. Die bisher schon mögliche Internetausfuhranmeldung (IAA) zur Erstel-lung einer Zollanmeldung zur Überführung von Waren in das Ausfuhr-verfahren im Normalverfahren bei der Zollstelle bleibt bestehen.

Kostenneutrale Anbindung auch kleiner und mittelständischer Un-ternehmen an ATLAS.
Internationale Wettbewerbsfähigkeit wird gesichert, da übrige EU-Mitgliedstaaten ihren Unternehmen vergleichbare Zugänge zu den Zollsystemen anbieten.
Verbesserter Zugang an das ATLAS-System, da es keiner körperli-chen Vorlage der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle mehr bedarf; im Verfahren "Zugelassener Ausführer" können die Aus-fuhranmeldungen 24 Stunden an 7 Tagen der Woche bearbeitet werden.

Funktionsumfang der IAA Plus
Mit der IAA Plus wird der volle Funktionsumfang von ATLAS Ausfuhr zur Verfügung gestellt. Mit der IAA Plus können Ausfuhren im Normal-verfahren für das einstufige und zweistufige Ausfuhrverfahren im ver-einfachten Verfahren erstellt und an die Zollverwaltung übermittelt werden, auch für Marktordnungswaren und für genehmigungspflichtige Waren mit Online-Abschreibung der Ausfuhrgenehmigungen. Darüber hinaus werden in der Anwendung IAA Plus folgende Komponenten zusätzlich zur Verfügung gestellt: Hinterlegung der eingegangenen Antwortnachrichten in einem Post-fach. Die Möglichkeit des Herunterladens des Ausfuhrbegleitdokuments (ABD), um dieses auszudrucken. Speicherung und Einsicht alter (vorheriger) Ausfuhrvorgänge. Die Möglichkeit des Herunterladens des Ausgangsvermerks für Umsatzsteuerzwecke, um diesen auszudrucken.

Voraussetzungen zur Nutzung der IAA Plus
Zur Nutzung der IAA Plus sind eine vom Informations- und Wissens-management Dresden vergebenen Zollnummer und ein gültiges ELS-TER-Zertifikat erforderlich. Zu beachten ist, dass in den Stammdaten des Zolls die Steuernummer hinterlegt sein muss, die dem ELSTER-Zertifikat zugrunde liegt, da sonst eine Verbindung zwischen dem IAA Plus-Nutzer und dem Zertifikatinhaber nicht hergestellt werden kann. Zu Erteilung eines ELSTER-Zertifikates siehe www.elsteronline.de. Ein Merkblatt zur Nutzung der IAA Plus befindet sich unter www.zoll.de. (AW-Prax CW) - Quelle: IHK Newsletter Darmstadt 07/2009.

ATLAS



Wie mehrfach hingewiesen: Die Internetausfuhranmeldung (IAA), über die exportierende Unternehmen ihre Ausfuhranmeldungen abwickeln konnten, wird zum 1. September 2011 eingestellt.
Allerdings können Wirtschaftsbeteiligte, die weiterhin nicht an dem kostenpflichtigen ATLAS Ausfuhr-System teilnehmen möchten, ihre elektronischen Ausfuhrerklärungen über die Internetausfuhranmel-dung Plus (IAA-Plus) durchführen.
Für die Nutzung der IAA-Plus-Variante benötigen Benutzer eine EORI-Zollnummer, einen Internet Browser, ein Elsterzertifikat, sowie ein Adobe Akrobat Reader und ein aktuelles Javascript. Das Elster-zertifikat dient als digitale Authentifizierung (Kennung) des Antrag-stellers. Unternehmen, die die kostenlose Möglichkeit IAA-Plus für ihre Ausfuhrerklärungen nutzen möchten sollten also jetzt ein schnellstens ein Elsterzertifikat beantragen. Einzelheiten finden Sie in dem zweiseitigen Merkblatt des Zolls - Anlage dieses Newsletters.
Die Zollverwaltung hat einen Fragenkatalog auf ihrer Homepage eingestellt, der noch weitergehende Informationen enthält.

www.zoll.de/faq/faq_iaa_plus

Neugestaltung der Verbrauchsteuernummer

Bislang wurde jedem Unternehmen, das am Steueraussetzungsverfahren teilnimmt, grundsätzlich nur eine Verbrauchsteuernummer von den Hauptzollämtern zugeteilt. Betriebsstätten und die Art des Verfahrens wurden somit nicht vollständig/eindeutig erfasst. Zum 01.09.2008 erhält jeder Wirtschaftsbeteiligte für jedes zugelassene/erlaubte Verfahren und/oder für jede Betriebsstätte eine eigene Verbrauchsteuernummer nach einer neuen Struktur. Die neue Verbrauchsteuernummer wird den Wirtschaftsbeteiligten jeweils von ihrem zuständigen Hauptzollamt bis Ende April 2008 per Briefpost mitgeteilt, sodass die Firmen rechtzeitig vor der Umstellung auch ihre Geschäftspartner entsprechend informieren können. Bis zur Einführung der neuen Verbrauchsteuernummer am 01.09.2008 ist unbedingt noch die bisher erteilte Verbrauchsteuernummer zu verwenden. Von der Umstellung ist die Kaffeesteuer nicht betroffen, hier bleibt es bei den bisherigen Verbrauchsteuernummern. (EMS, zoll.de)

APS

Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der Europäischen Union soll den Handel mit 178 Entwicklungsländern erleichtern. Sein Ziel ist es, den Entwicklungsländern bei der Bekämpfung der Armut zu helfen und eine nachhaltige Entwicklung sowie eine verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern, indem einerseits Einkommen erzielt und andererseits durch besseren Zugang zum europäischen Markt die Integration der Entwicklungsländer in den Welthandel unterstützt wird. Für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis 31.12.2008 sieht das geltende Schema drei Arten von Regelungen für die begünstigen Länder vor:die allgemeine Regelung,die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung unddie Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder, die auch als "Alles außer Waffen-Initiative bzw. EBA-Initiative" bezeichnet wird.Die Europäische Kommission arbeitet zurzeit an dem Konzept des Allgemeinen Präferenzsystems für die Jahre 2009 bis 2011, um in einer sich wandelnden Welt die Hilfen der Gemeinschaft zugunsten der Entwicklungsländer so modern wie möglich zu gestalten. (BGA Berlin, J B)

Zollrecht

Sie importieren aus Entwicklungs- und Schwellenländern? Und sind sich unsicher betreffs der Einfuhrbestimmungen und -abgaben? Die Europäische Kommission hat dann für Sie das passende Angebot. Eigentlich ist das "Export helpdesk for developing countries" für ebenjene gedacht. Aber auch für europäische Unternehmen handelt es sich um ein sehr komfortables und informatives Angebot: http://exporthelp. europa.eu. (OOe). Wenn dies nicht hilft, fragen Sie Trempel & Associates, www.trempel.de.

Aussenprüfung durch Zoll

Ulf Recktenwald und Frank-Peter Ziegler, 200 Seiten brosch., ISBN 978-3-89817-520-3, Preis 34,80 €, Bundesanzeiger Verlagsgeselschaft mbH, Köln, Tel. 0221 97668200, Fax 97 668 115, vertrieb@ bundesanzeiger.deDas Praktikerhandbuch hilft bei der gründlichen Vorbereitung und kompetenten Abwicklung von Außenprüfungen im Zollbereich. Es stellt den Ablauf einer Prüfung von A wie Ankündigung bis Z wie Zulässigkeit schrittweise dar und enthält alle einschlägigen Vorschriften. Die Unternehmensinteressen können gegenüber den Prüfern kompetent und selbstbewusst dargestellt werden. Vorbehaltlich einer besseren Personalausstattung sollen Außenprüfungen des Zolls künftig bei jeder Firma einmal jährlich durchgeführt werden. Daraus resultiert eine Mehrbelastung der Importeure und Exporteure, die bei zunehmender Elektronisierung der Außenhandelsabfertigung den Prüfer öfter vor der Tür stehen haben, weil das Zollamt die notwendigen Nachweisdokumente im Verlauf der Abfertigung nicht mehr zu Gesicht bekommt. Den Firmen wird abverlangt, sich ein sicheres Urteil über die Qualität ihrer Zolldokumente zu bilden. Unbrauchbare Nachweise führen geradeaus zur nachträglichen Zollerhebung. Aus diesem Grund kommt der Prüfer! B)

Zoll gegen Produktpiraterie

Im EU-Amtsblatt sind kürzlich diejenigen Zolldienststellen in den Mitgliedstaaten benannt worden, die von den Unternehmen der Wirtschaft Anträge auf Tätigwerden im Zusammenhang mit Waren entgegennehmen, die im Verdacht stehen, ein Recht an geistigem Eigentum zu verletzen. Die zuständige Stelle in Deutschland ist im Amtsblatt die Oberfinanzdirektion Nürnberg/Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz, 80333 München, Tel. 089 59952349, Fax 59952317, zgr@ofdm.bfinv.de. (DIHK, JB)

EU und Bananen

Seit 1996 gibt es den Bananenstreit, der von der EU ausgelöst wurde, als sie eine Schutzmauer für die EU-Bananen aufbaute, die besonders aus den früheren Kolonien und überseeischen Departementen kommen. Die Schutzmauer wandte sich gegen die Bananen aus Süd- und Mittelamerika bzw. aus den Vereinigten Staaten, dem Sitz der großen und bekannten Markennamen. Auf Betreiben der USA hat die Welthandelsorganisation (WTO) die europäischen Importzölle nunmehr verurteilt und die Abschottung zugunsten der AKP-Bananen bemängelt. Die Entscheidung der WTO versetzt die USA in die Lage, nach dem "Tantenhauprinzip" Strafzölle gegen europäische Waren im Wert von mehreren Millionen Euro vorzusehen. (NfA, JB)

Warenverkehr: geringer Wert

Sendungen von Waren, deren Wert nicht höher ist als 22 € (ab Dezember 2008 erhöht sich dieser Wert auf 150 €) sind einfuhrabgabenfrei, unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers. Dies gilt nicht nur für durch die Deutsche Post AG beförderte Pakete, Päckchen, Briefe usw., sondern auch für andere Dienstleistungsunternehmen (z. B. Kurierdienste). Maßgebend für die Feststellung der Wertgrenze von 22 € ist der Warenwert einschließlich der ausländischen Umsatzsteuer; Beförderungs- bzw. Portokosten bleiben bei der Bewertung außer Betracht. Die Befreiung gilt bei direkter Versendung aus einem Drittland an einen Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft, wobei die Sendung auch kommerzieller Art sein kann. Eine Sendung ist dabei die Warenmenge, die an demselben Tag von demselben Lieferanten an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird. Ausgenommen von der Zollfreiheit sind jedoch einige hochsteuerbare Waren wie alkoholische Getränke, Tabak und Tabakwaren, Parfüms und Eau de Toilette. (EMS)

Sendungen von Waren mit geringem Wert, die im Sinne des Zollrechts unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sind in Deutschland auch von der Einfuhrumsatzsteuer und ggf. der besonderen Verbrauchsteuer befreit. Jedoch ist Röstkaffe und löslicher Kaffee von der Verbrauchsteuerbefreiung ausgeschlossen. Für alkoholische Getränke und Tabakwaren müssen sowohl Zoll als auch Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer (Branntwein- bzw. Tabaksteuer) entrichtet werden. Röstkaffee ist zwar vom Zoll und der Einfuhrumsatzsteuer befreit, es muss allerdings die Kaffeesteuer gezahlt werden. (zoll.de, EMS)

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Aktuelles zum Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO)
Im Rahmen der sog. Zoll-Sicherheitsinitiative sollen die am grenzüberschreitenden Warenverkehr beteiligten Unternehmen stärkere Verantwortung für die Sicherheit der Lieferkette übernehmen. Die Verordnung Nr. 648/2005 zur Änderung des Zollkodex sowie die entsprechende Zollkodex-Durchführungsverordnung Nr. 1875/2006 sehen insoweit umfangreiche Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit vor. Hierunter fällt insbesondere die Einführung des Status eines "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (Authorized Economic Operator - AEO), der von den Zollbehörden als zuverlässig eingestuft wird. Der Status des AEO ist eine freiwillige Option für interessierte Unternehmen; eine gesetzliche Verpflichtung zur Erlangung des Status besteht nicht. Dem AEO sollen gewisse zollrechtliche Vereinfachungen und/oder Erleichterungen bei sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gewährt werden.
Anträge für die AEO-Zertifizierung können ab dem 01.01.2008 bei den örtlich zuständigen Hauptzollämtern gestellt werden. Wesentliche Kriterien für die Bewilligung des Status sind die bisher angemessene Einhaltung der Zollvorschriften, ein zufriedenstellendes Buchführungssystem, die nachgewiesene Zahlungsfähigkeit sowie ggf. genügende Sicherheitsstandards bei dem Antragsteller, die als AEO Security zugelassen werden wollen. Daraus ergibt sich, dass es mehrere AEOs geben wird:AEO C = zollrechtliche Vereinfachungen,AEO S = Sicherheit,AEO F (Full) = zollrechtliche Vereinfachungen und Sicherheit.Die Dienstvorschrift "Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter" liegt zur internen Diskussion im Kreis der Beteiligten inzwischen vor und steht kurz vor der Veröffentlichung durch das Bundesfinanzministerium (BMF).
Die Dienstvorschrift beruft sich auf Leitlinien der Europäischen Kommission. Die EU-Leitlinien sind jedoch lediglich erläuternde Anmerkungen ohne verbindlichen Rechtscharakter. Die in den Leitlinien genannten Kriterien zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen kann der Antragsteller vielfach nicht beantworten bzw. seriös prognostizieren. Maßgeblich für die Prüfung sollte daher der vom BMF erarbeitete Fragenkatalog zur Selbstbewertung sein. In ihm sollten nur solche Sachverhalte erfragt werden, die vernünftigerweise auch beantwortet werden können. Die Vorstellung, dass ein Unternehmen sämtliche Handelspartner in der gesamten Lieferkette im Blick haben kann, erscheint durchaus praxisfremd. Die Verantwortlichkeit des AEO kann nur auf ein ihm zurechenbares Segment eingeschränkt werden, nämlich das vorangehende und das nachfolgende Glied der Lieferkette zu kennen, also seinen Lieferanten und seinen Abnehmer. (BGA Berlin, JB).

Neuer Zollkodex

Modernisierter Zollkodex - Einigung zum Vorschlag für eine Verordnung
Bei der Tagung des Rates Wettbewerbsfähigkeit am 25. Juni 2007 in Luxemburg konnte politisches Einvernehmen über den modernisierten Zollkodex erzielt werden. Ziel des modernisierten Zollkodex ist insbesondere die Vereinfachung und Reduzierung der Zollverfahren und die Einführung der elektronischen Kommunikation zwischen dem Zoll und den Wirtschaftsbeteiligten sowie anderen Behörden, Schaffung einfacher und klarer Regelungen für das Entstehen, Erlöschen sowie den Erlass oder die Erstattung von Zöllen, die ausdrückliche Verankerung der Systeme der Zentralen Zollabwicklung sowie die Selbstveranlagung und die weitgehende Vereinheitlichung der besonderen Zollverfahren.
http://ec.europa.eu/taxation_customs/customs/procedural_aspects/general/community_code/index_de .htm. Siehe auch die Informationen zum "zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (ZWB)" auf der Internetseite der IHK Köln unter http://www.ihk-koeln.de/Navigation/International/ZollUndExportkontrolle/ZWB2007.jsp

Zoll: Neues Merkblatt zum Einheitspapier

Das neu veröffentlichte Merkblatt zum Einheitspapier ist seit 22. Dezember 2008 die Grundlage für die Abgabe von Zollanmeldungen. Das Merkblatt sieht bereits vor, dass ab 1. Juli 2009 zusätzliche Angaben wie Kennnummern und UN-Gefahrgutnummern erforderlich werden. Ab diesem Datum können Zollanmeldungen nur noch elektronisch und unter Berücksichtigung von Vorabfristen abgegeben werden. Das Merkblatt zum Einheitspapier ist als Download im Internet verfügbar.

Bestimmungen im Reiseverkehr

Für "Reisemitbringsel", die nur zum privaten Ge- oder Verbrauch im Reiseverkehr nach Deutschland eingeführt werden, gelten besondere Regelungen, über die die Zollverwaltung im Internet ausführlich informiert: http://www.zoll.de/c0_reise_und_post/a0_reiseverkehr/index.html

Verschiebung Voranmeldepflicht Im- und Export

Die für Juli 2009 geplante zwingende Abgabe sogenannter summarischer Eingangs- und Ausgangsanmeldungen beim Im- und Export in elektronischer Form wurde sowohl einfuhr- als auch ausfuhrseitig auf Ende 2010 verschoben.
HINWEIS: Die Verschiebung der summarischen Voranmeldungen hat keinerlei Einfluss auf die nach wie vor bestehende Notwendigkeit der Abgabe von elektronischen Ausfuhranmeldungen im Rahmen von ATLAS Ausfuhr ab 1. Juli 2009.

EORI-Nummer



EORI-Nummer ersetzt Zollnummer (aus "Newsletter IHK Saarbrücken)

Die EU plant die bisherigen nationalen Zollnummern durch eine "Economic Operators Registration and Identifi-cation number" (EORI) zu ersetzen. Die 17stellige EORI-Nummer setzt sich aus dem Staatenkürzel (Iso-Alpha-2-Ländercode) und einer alphanumerischen Ziffernfolge zusammen. In Deutschland wird die bestehende Zoll-nummer in die EORI-Nummer integriert. Diese EORI-Nummer wird dann in einer zentralen EU-Datenbank hin-terlegt und ist für jeden im Internet einsehbar. Letztendlich wird die nationale Zollnummer durch die EORI-Nummer ersetzt. Bis zur Umstellung der EDV-Systeme wird weiterhin die Zollnummer für die Zollanmeldungen verwandt. Ab dem 01.11.2009 ist eine Zollabfertigung in der Europäischen Gemeinschaft für einen deutschen Zollbeteiligten nur noch möglich, wenn dieser in der EORI-Datenbank registriert ist. Über die rechtlichen Hinter-gründe und das weitere Verfahren im Zusammenhang mit der EORI-Kennnummer werden Sie durch ein sepa-rates Schreiben des IWM Zoll unterrichtet. (Dieses Schreiben finden Sie unter den Links zu diesem Newsletter.)

www.zoll.de
http://www.zoll.de/b0_zoll_und_steuern/a0_zoelle/a1_grundlage_zollrecht/e0_azr_zollnummer/48_eori/index.html
http://www.zoll.de/e0_downloads/f0_dont_show/eorianschreiben_2009.pdf

Freihandelsabkommen



Die Europäische Kommission hat eine aktualisierte Übersicht über die laufenden Verhandlungen für Freihandelsabkommen veröffentlicht. Im Fall von Indien ist die nächste Verhandlungsrunde für August 2011 vorgesehen. Die Verhandlungen befinden sich in der Endphase. Schwierig gestaltet sich die Einigung in Bezug auf die Marktöffnung auf beiden Seiten. Mit Malaysia wird der Abschluss des Freihandels-abkommen bis Ende 2012 angestrebt. Noch in diesem Monat werden Verhandlungsrunden in Brüssel zu den Freihandelsabkommen mit Kanada und Mercosur stattfinden. Übersicht: http://trade.ec.europa.eu

Services

Ausfuhrkontrolle Europa

Ausfuhrkontrolle in Europa. Das gesamte Recht dokumentiert bei HADDEX, kommentiert beim German Global Trade Forum Berlin.

VAT-International

Value Added Tax International. Umsatzsteuerrecht international.

Marktzugang Europa

Qualitätsstandards, Normen und Regelungen bei Wareneinfuhr und Marktzugang in Europa

BAFA

Das Bundesamt für Ausfuhrkontrolle hat umfangreiche Aufgaben. Mehr als man denken würde.

German Federal Offices

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IHK/AHK

Kontakt IHK

Die deutschen Industrie- und Handelskammern bieten mit ihren Newslettern für die Aussenwirtschaft aktuelle Informationen.

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Presseerklärungen

Die wichtigsten Presseerklärungen des German Global Trade Forums in einem Überblick.

Wichtige News..

Die aktuelle EG-Dual-use-Verordnung Nr. 428/2009 ist am 27.08.2009 in Kraft getreten und im Amtsblatt der EU Nr. L 134 vom 29.05.2009 veröffentlicht (www.bafa.de oder www.ausfuhrkontrolle.info). Das BAFA hat zusätzlich ein Informationsblatt veröffentlicht und darin die wesentlichen Änderungen zwischen der alten und neuen Verordnung beschrieben. Auch das Infoblatt ist über die genannten Netzadressen zugänglich. Der Zoll hat auf seiner Homepage www.zoll.de die aktualisierte Fassung des Außenwirtschaftsgesetzes eingestellt.

Der Zoll hat auf seiner Homepage www.zoll.de das angekündigte, 181 Seiten umfassende Handbuch zur Internetzollanmeldung Plus (IAA Plus) eingestellt. Durch die 108. Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste (AL) wurde die Ausfuhrliste zur Außenwirtschaftsverordnung der Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 15.07.2009 neu gefasst. In gedruckter Form gibt es die AL als Beilage Nr. 109a zum Bundesanzeiger vom 28.07.2009. Im gleichen Bundesanzeiger Nr. 109 ist der Runderlass Außenwirtschaft Nr. 6/2009 veröffentlicht, in dem die 108. Verordnung erläutert wird. Die neuen Texte sind auch im Internet über die Homepage des BAFA verfügbar (www.bafa.de). (JB)

EU-Israel 2012

EU/Israel - Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen - Aktualisierte Liste der nicht begünstigten Orte

Die EU-Kommission hat auf ihrer Internetseite eine aktualisierte Liste der Orte und ihrer Postleitzahlen veröffentlicht, in denen Be- und Verarbeitungsvorgänge nicht als ursprungs-begründend im Sinne des Assoziationsabkommens EU/Israel anerkannt werden. Die Liste ist auch bei den Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten erhältlich bzw. über deren Webseiten zugänglich. Bereits 2005 hatte die EU-Kommission darüber informiert, dass Waren, die in den israelischen Siedlungen in den seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebieten hergestellt werden, nicht unter die Zollpräferenzbehandlung nach dem Assoziationsabkommen zwischen der EU und Israel (ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3) fallen. Zur Sicherstellung dieser Regelung müssen seit 1.2.2005 auf allen in Israel ausgestellten bzw. ausgefertigten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung die Postleitzahl und der Name der Stadt, des Dorfes oder des Industriegebietes angegeben werden, in der/dem die die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung stattgefunden hat. Gleiches gilt für alle Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED und Erklärungen auf der Rechnung EUR-MED, die auf Grundlage des Protokolls Nr. 4 des Assoziationsabkommens zwischen der EU und Israel, geändert durch den Beschluss Nr. 2/2005 des Assoziationsrates EU-Israel (ABl. L 20 vom 24.1.2006, S. 1), für die Ausfuhr in die EU in Israel ausgestellt bzw. ausgefertigt werden können.Als Folge davon ist die Präferenzbehandlung abzulehnen, wenn auf dem Ursprungsnach-weis der Waren angegeben ist, dass die Ursprungseigenschaft verleihende Herstellung an einem Ort innerhalb der seit Juni 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete stattgefunden hat. Quelle: Hinweis an die Einführer Einfuhren aus Israel in die EU; ABl. C 232 vom 3.8.2012, S. 5.
Quelle: gtai

Myanmar

Myanmar Wiedereinsetzung der allgemeinen Zollpräferenzen (APS)

Aufgrund des im Jahr 2011 begonnenen Demokratisierungsprozesses wurden die Handelsrestriktionen gegenüber Myanmar im Juni 2012 ausgesetzt. Gleichzeitig trat der Rat der EU dafür ein, dass das allgemeine Präferenzsystem sobald wie möglich wieder gelten solle, falls die notwendigen Voraussetzungen erfüllt seien.
Die EU-Kommission hat einen Vorschlag vorgelegt, der eine rückwirkende Wiedereinsetzung des Präferenzsystems vom 13. Juni 2012 an vorsieht. Da Myanmar seit jeher als am wenigsten entwickeltes Land eingestuft wird, bedeutet dies Zollfreiheit. Allerdings muss der Vorschlag das ordentliche Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, weshalb bis zu seiner Anwendung noch einige Wochen vergehen können. Administrative Einzelheiten der rückwirkenden Präferenzgewährung sind uns noch nicht bekannt. Den entsprechenden Vorschlag der EU-Kommission finden Sie im Anhang. Weitere Informationen: Stefan Walkowiak, Deutscher Industrie- und Handelskammertag,
E-Mail: walkowiak.stefan@dihk.de
Quelle: DIHK , Handelskammer Bremen