Rechtsverfolgung in China

Sie sind hier: German Global Trade Forum » Service Sites » Arbitrage

Aktuelle Entscheidung

Rechtsverfolgung in China: Vollstreckungsgericht von Hohhot der Inneren Mongolei vollstreckt Schiedssprüche ("CIETAC-Awards") zuverlässig und ordnungsgemäß Ein Beitrag zum Recht der Forderungssicherung im China-Geschäft

Weitere Infos

Die Frage der vollständigen und zuverlässigen Vollstreckung von rechtskräftigen Urteilen oder Schiedssprüchen ist für chinesische und ausländische Prozesssieger immer wieder eine entscheidende Frage. Wird der von einem in- oder ausländischen Gericht ausgesprochene Urteilsspruch oder Schiedsspruch anerkannt und, wenn ja, auch vollstreckt ? Oder reichen "lokale Verbindungen des Schuldner" aus, sich den Vollstreckungsbemühungen des Gläubigers trickreich oder aber einfach durch Untätigkeit zu entziehen ? Abgesehen davon, dass das Verhalten von einigen Schuldnern weltweit interessante Gemeinsamkeiten aufweisen, wenn es darum geht, einmal festgestellte Verbindlichkeiten im Ergebnis doch zu umgehen, ist die Frage der zuverlässigen Rechtsverfolgung um so gewichtiger, je weniger der meist ausländische Gläubiger mit den Gepflogenheiten des Landes vertraut ist. Die auch in chinesischen Klage- und Vollstreckungsangelegenheiten in China aktive Berliner Rechts- und Steuerberatungskanzlei Trempel & Associates berichtete jüngst von einer erfolgreichen Vollstreckung in der Inneren Mongolei, die trotz ihrer Bedeutung in China bisher nicht als erste Adresse ausländischer Investitionen oder Projekte in der westlichen Öffentlichkeit bekannt geworden ist. Zu Unrecht wie die Anwälte meinten, denn gerade in der Inneren Mongolei haben sich die internationalen Player seit langem gut aufgestellt und wissen um die Ressourcen der Region, die sich nicht auf Kohle, Wind und Agrarprodukte beschränken. Die Erfahrungen "aus der Tiefe des chinesischen Raumes" erlauben eine gewisse Verallgemeinerung. Allerdings räumen auch Trempel & Associates ein, dass man das China-Geschäft nicht nur mit einer eigenen "guten Mannschaft", sondern genügend Rückendeckung vor Ort angehen sollte. Dazu gehört auch die politische Absicherung der eigenen Investition. "Aber das ist ja unsere Stärke im China-Geschäft", so Trempel & Associates.
Die Problematik bestände in aller Regel nicht in der Durchsetzung von titulierten Ansprüchen als solches, obwohl je nach Verfahrensgegenstand Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Problematisch ist meist die Abwicklung des Vollstreckungsverfahrens, dem bei ausländischen Schiedssprüchen oder Urteilen stets ein besonderes Anerkennungsverfahren vorausgehen muss. Dabei gelten je nach Fall sogar unterschiedliche Anerkennungsbedingungen, die vor allem deutsche Unternehmen kennen müssen, wenn sie in China aktiv werden wollen. Zwischen normalen Urteilen und Schiedssprüchen ist besonders zu unterscheiden. Bei letzteren muss zudem Streitfragen mit Auslandsbezug zwischen inländischen Schiedssprüchen einer der über 150 Schiedskommissionen in China und solchen unterschieden werden, die auf der Grundlage einer zulässigen Schiedsklausel im Ausland oder im Einzelfall als sogenannte "ad hoc-Entscheidung" gefällt wurden. Obwohl sogenannte "ad hoc-Entscheidungen" eines aufgrund einer privaten Schiedsklausel tätigen unabhängigen Schiedsgerichts nach geltendem Arbitragerecht unzulässig je ausdrücklich verboten ist siehe Art. 15 ff. Arbitrage Law kam es in der Vergangenheit zu vereinzelten Anerkennungsentscheidungen von Zivilgerichten, die in der anwaltlichen Kommentierung von weniger mit der Materie betrauten Beratern als "Wende in der Praxis freier Schiedsgerichtsentscheidungen" verkannt wurde. Da die Ablehnung der Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung eines ausländischen oder "ad hoc-Schiedsspruchs" bei einem Auslandssachverhalt (eine Joint-Venture-Streitigkeit unter Gesellschaftern ist dies in aller Regel noch nicht) durch das zuständige Gericht regelmäßig der Zustimmung der höheren Instanz und, wenn diese ablehnt, des Obersten Volksgerichts bedarf, werden rechtlich unzulässige Anerkennungen, soweit der Schuldner nicht von sich aus in die Berufung geht, keiner Prüfung oder Zustimmungsentscheidung unterzogen.
Wie Ma Yuanjing von Trempel & Associates Beijing hinweist, ist bei der Vollstreckung von Schiedssprüchen jeweils das für den Schuldner örtlich und sachlich zuständige zivile ("mittlere") Schiedsgericht zuständig, wo zunächst die Vollstreckbarkeitserklärung beantragt und erreicht werden muss. Für die Vollstreckung ist allein das Zivilprozessgesetz maßgebend, neben dem aber auch die Auslegungen des Obersten Volksgerichts zu beachten sind.
Regelmäßig erfolgt dies in einem Annahmeverfahren, was im Ergebnis bedeutet, dass nicht jedes Urteil oder jeder Schiedsspruch automatisch auch "anerkannt" bzw. "vollstreckbar" ist. Im Rahmen des Annahme und Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens der "Annahmestelle des Volksgerichts" hat der Schuldner die Möglichkeit, die zugrunde liegende Entscheidung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen, wobei dies nach dem Zivilprozessgesetz zeitlich selbst dann zulässig ist, wenn die nach dem Arbitrage Law an sich abgelaufene Frist von 4 Wochen zur Anfechtung des Schiedsspruchs aus den nach dem Arbitrage Gesetz bestimmten Gründen abgelaufen ist. Allerdings dürfen nur Gründe vorgetragen werden, die entweder einen "Wiederaufnahmegegenstand" haben oder aber, soweit ausländische Schiedssprüche infrage stehen, dem chinesischen "ordre public" widersprechen. Durch die unbegründete Inanspruchnahme der gesetzlichen Möglichkeiten der Anfechtung oder Überprüfung kann die Vollstreckung eines Titels also allein erheblich verzögert werden, obwohl die Gerichte in China einer gesetzlichen Verpflichtung zur raschen Erledigung unterliegen, was nicht selten begründet, warum Verfahren zügig durchgezogen und Einwendungen aus formellen Gründen zurückgewiesen werden. Die Richter unterliegen einem erheblichen Arbeitsdruck und müssen "Leistung" zeigen. Dennoch führt dieser Druck nicht dazu, dass Anträge einfach übergangen werden können.
Die Phase der Annahme oder des Anerkennungsverfahrens kann lange dauern. Verlängert wird der zeitliche Aufwand dadurch, das in der Regel die förmlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung 1 bis 2 Monate in Anspruch nehmen, bis überhaupt ein Antrag gestellt werden kann.
Die Zeit der Vorbereitung der Vollstreckung umfasst auch die außergerichtliche Aufforderung an den Schuldner, freiwillig Zahlung zu leisten. Liegt ein Urteil oder Schiedsspruch vor, dann kann der mögliche zeitliche Aufwand wie folgt bestimmt werden: Urteilsspruch, Zustellung binnen 4 Wochen. Weitere 4 Wochen der außergerichtlichen Bemühungen um eine "freiwillige" Zahlung, regelmäßig mit Fristsetzung verbunden. Da die Prozess- oder Arbitragevollmacht in der Regel nicht den Anforderungen an eine Vollstreckungsvollmacht unterliegt, bedarf die Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens, so es denn nicht selbst betrieben wird, was ohne weiteres möglich ist, folgender Formalitäten, wobei die Einzelheiten grundsätzlich auch für die Prozessvollmacht beachtet werden sollten:
Ausdrückliche Vollmacht an den Handelnden oder Rechtsvertreter, der kein Anwalt sein muss.
Die Vollmacht muss die Befugnis enthalten, etwaige Gelder oder Vermögen aus einer erfolgreichen Vollstreckungshandlung auf einem Inlandskonto in Landeswährung oder Devisen so sie denn von einem Deviseninlandskonto eingezogen wurden - in Empfang nehmen und verwenden zu dürfen. Befugnis, die Gelder oder Vermögen entweder zu überweisen oder für weitere Verfahren oder Maßnahmen zu verwerden.
Notarielle Beglaubigung der zuvor in die chinesische Sprache übersetzten Vollmacht
Überbeglaubigung durch das Landgericht in Deutschland
Endbeglaubigung durch das zuständige deutsche Amt
Bestätigungsvermerk der chinesischen Botschaft in Berlin zur Endbeglaubigung.

Auch Fachleuten fällt es mitunter schwer, so Rechtsanwalt Eberhard Trempel selbst, den Anforderungen der lokalen Gerichte in China zu genügen. Daher muss allein für das notwendige Vertretungsverfahren mit 4 Wochen bis 2 Monaten Zeitaufwand in Deutschland allein gerechnet werden, wenn nicht bereits zu Beginn des Streits eine umfassende Vollmacht in ausreichender Zahl "produziert wurde", die einen jederzeitigen Einsatz erlaubt. Liegen die Dokumente vor (in diesem Beispiel eines Schiedsspruchs nach Monat 4 nach Schiedsspruch) kann der Antrag bei Gericht gestellt werden, dem das Gericht binnen 6 Monaten genügen muss. Nach Ablauf des Eingangs ist die Beschwerde an das nächst höhere Gericht zulässig. Schwierig ist die Kontaktaufnahme mit dem chinesischen Gericht, da die angegebenen Kommunikationsdaten selten zutreffen. Es ist allgemein schwierig, Einzelheiten über den Ablauf der Anerkennung und der Vollstreckung zu erfahren. Im besten Fall teilt das Gericht auf Nachfrage das Ergebnis mit und bittet, im Beispiel rd. 12 Monate nach Schiedsspruch, um eine erneute Vollmacht, um die gepfändeten und bereits eingezogenen Gelder auf ein Inlandskonto auszukehren.
Regelmäßig erfolgt die Vollstreckung eigentlich als bloße Sanktion mit dem Ergebnis einer Vermögenspfändung oder Beschlagnahme, da das chinesische Vollstreckungsrecht unterstellt, der Schuldner werde auf eine Vollstreckung "freiwillig" seiner ausgeurteilten Zahlungspflicht nachkommen. Letzteres ist aber nicht zwingend.
Der chinesische Gesetzgeber beklagt die auch in China bekannte "sportliche Unsitte", sich gerichtlichen Anordnungen durch Vermögensverschiebungen zu entziehen. Obwohl die Missachtung einer gerichtlichen und damit staatlichen Entscheidung nach traditionellem Selbstverständnis der chinesischen Justiz ein Vergehen an sich ist, nimmt in der Praxis die Problematik der Vermögensverschiebung zu. Vor allem ungesicherte Gläubiger von privaten Schuldner oder privaten Unternehmen haben in der jüngeren Vergangenheit hier und da immer wieder feststellen müssen, dass ein Betrieb sich über Nacht verflüchtigte.
Besondere Vorsicht, so Trempel weiter, müssen Gläubiger an den Tag legen, die sich aus Sicherungen oder Pfändungen selbst befriedigen wollen. An der Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften über die Handhabung von Pfändungen beispielsweise ist schon so mancher Gläubiger gescheitert, was im Ergebnis nicht selten zum Totalverlust des Sicherungsmittels führt. Pfändungen können unabhängig von einer Zwangsvollstreckung aufgrund einer Besicherungsabrede erfolgt und registriert worden sein. Die nach dem Gesetz über Sicherheiten bzw. etwas jüngeren Eigentumsgesetz ("Sachenrechtsgesetz") möglichen Besicherungen von Vermögensverwerten durch Verpfändungen bedürften der schriftlichen Vereinbarung und Registrierung, um wirksam zu sein.
Dabei hat ein Gläubiger allerdings stets das Verhältnis von zu sichernder Forderung und Sicherungsgut sorgfältig zu beachten und laufend die Registereintragung zu berichtigen, wenn sich infolge von Rückzahlungen Veränderungen ergeben. Trempel rät sogar von Verpfändungen grundsätzlich ab und regt stattdessen die Besicherungen durch Abtretungen, Letter of Credit, Grundpfandrechte oder Sicherungsübereignungen und Registrierungen an, wobei die Sicherungsübereignung auch im neuen Sachenrecht selbst nicht positiv geregelt ist. Beruht die Pfändung allerdings auf einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch ein Gericht, ist der Aufwand der Registrierung und des Forderungsmanagements nicht erforderlich. Allerdings könnten sich aus der Natur der Pfändungsgegenstände Besonderheiten ergeben, auf die der Gläubiger vorbereitet sein sollte: Werden von einer auch international tätigen Schuldnergesellschaft neben der lokalen Währung Renminbi ("RMB") auch US-Dollar, Euro oder andere Devisen durch das Vollstreckungsorgan gepfändet und eingezogen, muss der Gläubiger oder sein Vertreter, da eine Überweisung durch das Gericht ins Ausland derzeit noch unzulässig ist, über entsprechende Kontoeigenschaften verfügen, um die Bestände zu erhalten. Soweit eine Befriedigung der zu vollstreckenden Forderung im Wege der Zwangsversteigerung von inländischem Vermögen erfolgt, werden lediglich Renminbi ausgekehrt.
Die Vollstreckung von Forderungen in China ist entgegen einem weitverbreiteten Irrtum ausländischen Anwälten ebenso wenig verboten wie die Prozessführung selbst. Einen "Anwaltszwang" im Sinne des deutschen Rechts kennt China nicht. Der ausländische Anwalt ist zwar in chinesischen Angelegenheiten nach dem Gesetz "von einer Vertretung als Anwalt" ausgeschlossen, nicht aber von einer Vertretung als solcher. Da sich jede Partei in China grundsätzlich selbst, dh. also auch durch "den eigenen Pförtner" vertreten lassen kann, wenn er denn eine Vollmacht aufweist, steht einer Rechtsdurchsetzung durch die eigene Mannschaft nur "der Irrtum über die chinesische Rechtslage" entgegen. Ohne einen qualifizierten chinesischen Vertreter sollte aber auch der Pförtner die Finger vom Geschäft lassen.

Ansprechpartner in Sachen "Rechtsberatung und Durchsetzung von Ansprüchen im China-Geschäft:
Trempel & Associates Berlin, China Desk: info@trempel.de oder www.trempel.de

Beratungsfehler

Schiedsgerichtsempfehlung kann schwerer Beratungsfehler sein Anfechtung von Schiedssprüchen kann letzte Rettung sein.

Weitere Infos

Der Fall spielt natürlich nicht in Beijing, sondern dort nur in unserer Fallschilderung zum Schutz der Beteiligten vor den Folgen einer zu öffentlichen Diskussion. In der Sache geht es um die Frage, wie ein gegen den deutschen Beteiligten gerichteter Schiedsspruch eines der über 150 institutionellen Schiedsgerichte in China, nachträglich "ausgehebelt oder gar angefochten werden kann. Grundsätzlich sind Schiedssprüche wirksam und einem Berufungsverfahren vor den Zivilgerichten nicht zugänglich. Sinn und Zweck der Schiedsgerichtsbarkeit ist doch gerade, die meist langwierige und darüber hinaus öffentlichkeitswirksame Gerichtsbarkeit staatlicher Gerichte zu vermeiden. (Nur wenigen ist bekannt, dass chinesische Gerichte die Auflage zur raschen Entscheidung haben, was oft dazu führt, dass im Ausland notwendige Feststellungen durch externe Gutachter z.B. von einem chinesischen Richter gar nicht erst erwogen werden. Das Verfahren könnte ja dadurch unnötig verzögert werden, was Ansehen und staatliche Statistik gefährden könnte)

Wenn es um den Vollzug eines solchen Schiedsspruchs geht, ist rasche Hilfe nötig, denn chinesische Justizorgane zuständig sind die Zivilgericht handeln wider Erwarten schnell und effektiv. Sogar in der Inneren Mongolei oder in anderen Regionen, in denen eine ausländische Beteiligung oder Verwicklung vielerorts noch selten ist. Schneller als man sich versieht ist das in China belegene Vermögen auch dann beschlagnahmt, mit der Verwertung oder gar Schließung bedroht, wenn der eigentliche Schuldner einer Forderung die im Ausland sitzende Muttergesellschaft ist. Schön wäre es, wenn es umgekehrt auch so schnell ginge. Absichtliche Fehlgriffe gegen einen "Nichtschuldner sind nicht selten, um Druck auszuüben. Diesen abzustellen gelingt meist nur durch Hinterlegung von Sicherheit. Wenn dies erfolgt ist, erweisen sich die chinesischen Vollstreckungsgerichte (i.d.R. das örtlich zuständige mittlere Volksgericht bei Ausländerbeteiligung) als durchweg offen für die Klärung der Einwendungen des zu Unrecht in Anspruch genommenen.

Der jüngste Fall auf dem Gebiet der wirklichen Überraschungen betrifft die Bauwirtschaft. Genauer gesagt, die in China dringend gesuchten ausländischen Architekten und Planer, mit deren großen Namen chinesische Bauträger oder Projektentwickler meinen, ihr Geschäft "dynamisieren zu können. "Schöne und gut eingeführte ausländische Namen berühmter Büros tragen erheblich zur Steigerung des Ertragswerts eines Projekts bei, wobei der chinesische Käufer des Ganzen erst recht spät bemerkt, dass der ausländische Name nur die Zierde des Projekts war. Die Ausführung war, genau so wie das nach wie vor sein muss, Chinesisch. Dabei erwartete der chinesische Käufer bei einer beabsichtigten Eigennutzung die im Prospekt ausgewiesene Qualität. "Deutsche Qualität steht dabei im Ansehen wie überall ganz oben auf der Skala der Begehrlichkeiten.

Hinzu kam, dass die Finanzierung in dem maßgeblichen Projekt nicht geschlossen werden konnte und im konkreten Fall der Bauträger die Baugenehmigung nicht bekam, nach den Ausführungsplanungen zu bauen, die ihrerseits auf der Masterplanung der deutschen Architekten beruhten. Daher meinte der Bauträger, die an die deutschen Planer gezahlten Honorare für die Masterplanung trotz deren Abnahme zurückfordern zu können, da die "Planungsleistung ja im Ergebnis ohne Wert geblieben sei . Nach drei Verhandlungstagen vor der CIETAC schließlich wurde gar die Unwirksamkeit des Planungsvertrages gerügt, da die angeblich notwendige Unterschrift des chinesischen Designbüros auf dem Planungsvertrag mit dem ausländischen Entwurfsplaner fehlte. Der Planungsvertrag sei mangels der Unterschrift eines in China zugelassenen chinesischen Designbüros grundsätzlich unwirksam.
Tatsächlich meinte dann das angerufene "Ein-Mann-Schiedsgericht in seiner Begründung auch, dass diese fehlende Unterschrift zur Unwirksamkeit des Planungsvertrages geführt habe. Konsequenz: Der Betrag der bereits bezahlten und abgerechneten Leistung des deutschen Planers sei vollständig zurückzuzahlen. Nicht einmal ein Teilbetrag sei zu belassen, weil die Leistung voll erbracht worden ist.

Recht schnell wandte sich der chinesische Kläger an das zuständige chinesische Zivilgericht und bewirkte eine ebenso schnelle Pfändung des in China belegenen Vermögens der Planer. Guter Rat war teuer.

Dummerweise, so die erste Einschätzung, unterlag der Designvertrag auch noch der Standard-Arbitrage-Klausel von Trempel & Associates, die an den Verhandlungen im Übrigen nicht beteiligt waren, so dass alle Alarmglocken läuteten, als die Frage des "Was nun in Berlin aufgeworfen wurde. Guter Rat ist bekanntlich teuer und manchmal hilft auch der nicht weiter, wenn man zu spät in das Verfahren einbezogen wird.

In der Tat: Die unkommentierte Empfehlung, etwaige Rechtsstreitigkeiten in China nicht vor den staatlichen Gerichten auszufechten, sondern einem Schiedsgericht zu überantworten kann tückisch und im Einzelfall sogar zum Totalausfall führen. Anders als zivile Gerichte, bei denen eine Berufung innerhalb der Fristen jederzeit zulässig ist, zeichnen sich Schiedsgerichte dadurch aus, dass ihre Entscheidungen in aller Regel aufgrund ihrer geltenden Schiedsordnungen nicht anfechtbar sind. Nicht wenige Anwälte werben sogar für die Arbitrage im Auslandsgeschäft mit dem trügerischen Vorteil dieser Form der Streitbeilegung, weil die Kosten der 2. Instanz "erspart werden un die Kosten des Schiedsgerichts etwas geringer ausfallen als die der staatlichen Zivilgerichte. Letzteres stimmt im Fall von China aber auch nicht.

Der schwere und immer wieder entscheidende Nachteil: Auch bei einer falschen Entscheidung, ist dem Verurteilten jeder Rechtsbehelf verwehrt. Nur in Extremfällen oder dann, wenn die Anerkennung eines Schiedsspruchs im Ausland infrage steht, könnte die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs noch einmal aufgrund der Prüfung der Vereinbarkeit mit nationalem Recht erfolgen. Was nicht selten verschwiegen wird und ein weiteres Problem ist: Schiedsgerichtsverfahren oder Arbitrageverfahren sind sehr teuer. Die an die ausländischen Anwälte zu zahlenden Gebühren regelmäßig auf der Grundlage von Stundensätzen von bis zu 1400 Dollar je beteiligten Anwalt sind. Hinzu kommen die Reisekosten für nicht selten 2-3 Aufenthalte in China. Diese kaum zu vermeidenden Kosten dürften es sein, dass Arbitrageverfahren mit Chinabezug seltener stattfinden als man annehmen könnte. Dass es in China weniger Streit gibt, ist lange widerlegt. Seit der Wiedereinführung des Rechtswesens nach der Kulturrevolution haben sich die Chinesen auch im Streitwesen den ersten Platz in der Welt zurückerobert.

Berufung oder Anfechtung von Schiedssprüchen

Obwohl eine Berufung gegen einen Schiedsspruch unzulässig ist, erlaubt das chinesische Arbitrage Gesetz die Überprüfung von Schiedssprüchen binnen der vom Gesetz festgelegten Anfechtungsfristen, die bei ausländischer Beteiligung derzeit 6 Monate ab Zustellung der Entscheidung beträgt. Zuständig ist das in diesem Fall maßgebliche Zivilgericht der Hauptsache. Die Gründe für die Anfechtung müssen allerdings vorliegen. Eine generelle Revision ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich bestimmt das Arbitrage Gesetz, dass die Entscheidungen in einem ordentlichen und fairen Verfahren unter Berücksichtigung der Verfahrensordnung, der Beweise und Vereinbarungen stattzufinden hat. Kann dies mit den weiteren Gründen des Gesetzes dargelegt und bewiesen werden, hebt das Volksgericht den Schiedsspruch auf. Das konnte in dem vorstehenden Fall recht schnell gewährleistet werden, weil sich ausdrücklich der Verstoß gegen die vereinbarte Schiedsgerichtsklausel als Rettungsanker erwies. Die vereinbarte Klausel schloss eine Small-Case-Entscheidung durch nur einen Schiedsrichter aus, sondern bestimmte die Entscheidung durch ein aus 3 Personen bestehendes Schiedsgericht, von denen jede einzelne auch noch einer anderen Nationalität angehören musste. Nur die ausländische Vertragspartei war befugt, von dieser Schutzklausel einseitig Abstand zu nehmen, in dem sie auf das "Nationalitätenerfordernis ganz oder teilweise verzichtete. Darüber hinaus missachtete das Ein-Mann-Schiedsgericht die eigene Verfahrensordnung, die vorsieht, dass alle Anträge und Einlassungen in Bezug auf den Antrag in der ersten Verhandlung gestellt und eingeführt werden müssen, so dass später geltend gemachte Angriffs-oder Verteidigungsmittel grundsätzlich in dem laufenden Verfahren ausgeschlossen sind.

Mit der positiven Entscheidung wurde auch die Beschlagnahme aufgehoben und der Betrag der Sicherheit wieder freigegeben. Das Schiedsgerichtsverfahren muss nun, soweit die klagende Partei meint erfolgreich klagen zu können, nun noch einmal begonnen werden. In der richtigen Zusammensetzung und mit den richtigen Argumenten. Ob der Einwand der fehlenden Unterschrift unter den Masterplanvertrag in diesem zukünftigen Verfahren Gehör findet, ist äußerst zweifelhaft. Zwar wäre ein Vertrag, dem tatsächlich eine vom Gesetz geforderte Unterschrift fehlte "unwirksam . Jedoch könnte der Kläger auch in diesem Fall sein Geld nicht ohne weiteres zurückfordern, da das chinesische Vertragsgesetz für den Fall einer bereits einseitig voll erbrachten Leistung einer Vertragspartei bestimmt, dass ein Vertrag als wirksam gilt und die Bezahlung der in Vorleistung getretenen Partei nicht verweigert werden kann.

Autor:
Trempel & Associates Berlin
Rechts- und Steuerberatung
Burggrafenstr.3
10787 Berlin
Tel. 030-212486-0