Die Sanktionen
Embargomaßnahmen
Bei den Sanktionen geht es um neue Handelsbeschränkungen für Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können ( Dual-Use ). Es gibt auch Verbote iranischer Frachtflüge nach Europa sowie neuer Investitionen in Irans Öl- und Gassektor. Die Versicherung und Rück-Versicherung iranischer Regierungsaktivitäten sowie Export-Kreditgarantien mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren sind künftig verboten. Bank-Überweisungen von mehr als 10 000 Euro müssen gemeldet, von mehr als 40 000 Euro genehmigt werden. Die Liste der Top-Funktionäre, die mit Reisebeschränkungen belegt sind und deren Vermögen in Europa eingefroren ist, wird um Führungsmitglieder der Revolutionsgarden verlängert. Siehe weiter:
Quelle: Bundesamt für Ausfuhrkontrolle: Bitte stets aktuellen Sachstand erfragen !
Im Zusammenhang mit dem Raketen- und Nuklearprogramm des Iran hat der UN-Sicherheitsrat mehrere Resolutionen erlassen, die nun in EU-Recht umgesetzt, andererseits EU-autonom um Sanktionsmaßnahmen erweitert wurden, welche die UN-Beschränkungen überschreiten. Am 27. 10.2010 trat eine neue EU-Verordnung in Kraft, die alle bisherigen Regelungen ersetzt und die erstmals mit reinen Wirtschaftssanktionen über das Non-Proliferationsziel hinausgeht: VO 961/2010, L 281. Um österreichischen Unternehmern einen Überblick über die geltenden Sanktionsbestimmungen zu geben, hat die Aussenhandelsstelle Teheran der Wirtschaftskammer eine Zusammenfassung erstellt:
*) Die EU-Sanktionsregelung teilt sich in einen warenbezogenen Teil, der speziell genannte Güter in Bezug auf alle iranischen Abnehmer kontrolliert und einen personenbezogenen Teil, der alle Geld- und Warenströme in Relation zu bestimmten iranischen Personen, Organisationen und Unternehmen betrifft. Außerdem bestehen Beschränkungen bei Finanzierung, Finanzdienstleistungen und Investitionen sowie bei Geldtransfers und Transportdienstleistungen. Mittelbare und unmittelbare Export- und Importverbote sowie Verbote der technischen Hilfe und Investitionsverbote bestehen für:
+ alle Dual Use-Güter und Technologien mit Ausnahme bestimmter Telekommunikationseinrichtungen
+ bestimmte Güter und Technologien mit Nuklearbezug
+ Güter und Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können
+ Ausrüstung für die Öl-/Gasindustrie (Exploration und Förderung von Erdöl/Erdgas, Raffination, Verflüssigung von Erdgas
+ Militärgüter
Nur für den Öl- und Gasbereich bestehen Ausnahmen für Altverträge.
*) Verkäufe, Lieferungen, Exporte etc. zahlreicher Güter und Technologien müssen genehmigt werden. Die "catch-all"-Klausel der Dual Use-Exportkontrolle bestimmt, dass die Ausfuhr aller Waren, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, sofern die Waren im Iran eine militärische Endverwendung erfahren könnten. (Für Genehmigungen ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig.)
*) Neben dem Einfrieren aller Konten, die diese gelisteten Personen und Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft unterhalten, gilt ein Verbot, diesen Personen "Gelder" im weitesten Sinn und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Hier gibt es keine generelle Ausnahme für Altverträge.
Neben den von den UN namhaft gemachten sanktionierten Personen hat die EU die Liste auch auf Personenkreise erweitert, die keinerlei Bezug zu nuklearrelevanten Tätigkeiten haben (z. B. IRISL, IDRO, div. Banken und Versicherungen, Kala Naft, etc.).
Das Verbot des "mittelbaren zur Verfügung-Stellens" kann in der Exportpraxis zu Unsicherheiten bei der Beurteilung und Prüfung der Rechtmäßigkeit eines beabsichtigten Exportes führen. Nach Artikel 32 Absatz 2 ist ein Verstoss dem österreichischen Exporteur jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn er im guten Glauben gehandelt hat, dass seine Ausfuhr im Einklang mit den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung steht und wenn ihm keine Fahrlässigkeit, etwa durch Nicht- oder ungenügendes Prüfen oder Bewerten der ihm verfügbaren Informationen, vorgeworfen werden kann (kein Wissen und kein Grund zur Annahme, dass gegen ein Verbot verstoßen wird).
*) Transaktionen von oder an iranische Personen über 40.000 Euro müssen genehmigt werden, Zahlungen zwischen 10.000 und 40.000 Euro müssen gemeldet werden. Ausnahmen gibt es für Lebensmittel, Gesundheitsleistungen, medizinische Ausrüstung und Zahlungen für humanitäre Zwecke. Diese bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung, über 10.000 Euro jedoch einer Meldung.
Geldtransfers, die offensichtlich zusammenhängen, werden addiert. Die Anträge werden vom Bankinstitut an die Bundesbank gestellt und von dieser genehmigt.
*) Alle Sendungen in oder aus dem Iran auf allen Transportmitteln müssen bei den Zollbehörden vorangemeldet werden. Den Ausführern und Transporteuren stehen zur Prüfung der Sanktionsbetroffenheit einer Ware folgende Instrumente zur Verfügung:
+ Beantragung eines Feststellungsbescheides beim BMWFJ, was jedoch eine mehrwöchige Bearbeitungsdauer bedeutet.
+ Eigenprüfung durch den Ausführer und Codierung "Y920" bei der Zollanmeldung. Damit trifft der Ausführer die Feststellung, dass die angemeldeten Güter nicht von den Embargo-Güterlisten für den Iran umfasst sind. Dem sollte immer eine eingehende Eigenprüfung des Ausführers vorangehen.
BAFA - Embargo
Diese Umsetzung erfolgte durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010, die unmittelbar am 27.10.2010 in Kraft getreten ist.
Die Verordnung (EU)Nr. 961/2010 beinhaltet eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, inklusive einer Umbenennung und Erweiterung der bekannten Anhänge und somit Ausweitung der Verbote. Speziell betroffen von den Verboten sind nunmehr alle gelisteten Dual-use Güter im Sinne der EG-Dual-use Verordnung, mit Ausnahme der Güter der Kategorie 5 des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung (Anhang I), weitere proliferationsrelevante Dual-use Güter (Anhang II, bislang Anhang I A), Güter zur internen Repression (Anhang III) sowie Schlüsseltechnologien im Energiebereich (Anhang VI). Die bislang in Anhang II aufgeführten Güter sind nunmehr mit einigen Änderungen in Anhang IV enthalten. Die Ausfuhr dieser Güter ist weiterhin genehmigungspflichtig. Weiterhin erfolgte ein Ausweitung der empfängerbezogen Beschränkungen auf iranisch kontrollierte Einrichtungen weltweit. Darüber hinaus betroffen von den neuen Sanktionen ist auch der Finanzverkehr. Neben einer Ausweitung der generellen Finanzsanktionen durch die Listung von weiteren Unternehmen und Banken, wurden auch zahlreiche Genehmigungs- und Meldeverfahren für Zahlungen von und an iranische Einrichtungen in die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen. Zuständig hierfür ist die Deutsche Bundesbank.
Ausfuhrverbote und -beschränkungen
Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter. Anhang I beinhaltet Dual-use Güter inklusive Software, während Anhang II insbesondere solche Güter beinhaltet, die im Zusammenhang mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser sowie der Entwicklung von Trägersystemen stehen. Anhang III erweitert den Bereich des Embargos nunmehr auf den Bereich der internen Repression. Des Weiteren verboten ist gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in Anhang VI gelisteten Güter. Erfasst von Anhang VI sind speziell Güter und Technologien für die Bereiche der Exploration sowie Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination und der Verflüssigung von Erdgas. Altverträge in diesem Zusammenhang, daher Verträge vor Inkrafttreten der Verordnung bzw. des GASP-Beschlusses, genießen jedoch unter den Voraussetzungen des Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 Bestandsschutz. Hinsichtlich der Transaktionen, die auf der Grundlage der Altvertragsklausel des Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 durchgeführt werden, besteht jedoch eine Notifizierungspflicht. Zuständig für die Meldungen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sind die Zollbehörden.
Im Zusammenhang mit den in den Anhängen genannten Gütern sieht die Iran-Embargo-Verordnung noch weitere Verbote vor, so ist beispielsweise gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die Erbringung von mit den Gütern des Anhang I, II und III zusammenhängenden Dienstleistungen (v. a. technische Hilfe und Brokering) untersagt und des Anhang IV genehmigungspflichtig.
Diese Verordnung verbietet nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 auch die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und vergleichbaren Gütern für Güter, deren Ausfuhr verboten ist. Wird ein solches Gut wissentlich und vorsätzlich mit dem Ziel nach Iran geliefert, um die Funktionsfähigkeit eines nach der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 verbotenen Gutes (siehe Anhang I und II der Verordnung) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, so ist die Lieferung verboten. Wissentlich bedeutet insoweit positive Kenntnis von der entsprechenden Verwendung des zu liefernden Gutes. Die Auslegung des Begriffs positive Kenntnis orientiert sich insofern an der bereits zu Artikel 4 EG-Dual-use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bekannten Auslegung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das zu liefernde Gut selbst in der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 gelistet ist oder nicht.
Finanzsanktionen
Es bestehen Finanzsanktionen, insbesondere Investitions- und Finanzierungsverbote im Zusammenhang mit Gütern der Anhänge I, II und III sowie diesbezügliche Genehmigungspflichten für Aktivitäten im Zusammenhang mit Gütern des Anhang IV.
Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen VII und VIII dieser Verordnung genannt sind, werden eingefroren. Diesen Personen dürfen weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (so genanntes Bereitstellungsverbot).
Zudem ist eine erhöhte Wachsamkeit europäischer Banken im Geschäftsverkehr mit iranischen bzw. iranisch kontrollierten Banken vorgesehen.
Für diesen Bereich in erster Linie zuständig ist die Deutsche Bundesbank. Die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank umfasst insbesondere die Melde- und Genehmigungspflichten nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010
Eine Ausnahme bildet insoweit die Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, für den das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der kompetente Ansprechpartner ist.
Erfüllungsverbot
Das Erfüllungsverbot gilt nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, wonach die Erfüllung von Ansprüchen, einschließlich Schadensersatz- und ähnlichen Ansprüchen, aus Verträgen oder Geschäften nach Aufhebung der Maßnahmen nicht erfüllt werden dürfen. Deutsche Unternehmen sind daher gegen Ansprüche iranischer Geschäftspartner geschützt, die vor der Verhängung des Embargos abgeschlossen wurden und wegen des Embargo nicht abgewickelt werden durften bzw. dürfen.
Auskünfte zur Einstufung von Gütern
Für unverbindliche telefonische Auskünfte zu allgemeinen Fragen technischer Art, die sich auf die gegenüber Iran verhängten Sanktionen beziehen, wie zur Gütereinstufung bzw. Listung der Güter (siehe unten zur Korrelationsliste), können Sie sich von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr ebenfalls unter folgender Telefonnummer an das BAFA wenden: +49 (0)6196 908-870.
Für schriftliche Anfragen möchten Sie bitte auch das Kontaktformular nutzen.
Bitte beachten Sie, dass für eine optimale Bearbeitung Ihrer güterbezogenen Anfrage verschiedene Angaben benötigt werden. Bitte nehmen Sie zunächst eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Ware vor. Genauere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Ergänzender Hinweis
Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt "Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran", das Sie unter "downloads" finden. Sollten sich weitere Fragen ergeben, können Sie Anfragen per E-Mail an das BAFA senden. Hierzu nutzen Sie bitte das Kontaktformular, das Sie unter dem Menüpunkt "Kontakt" finden. Die folgenden Rechtsakte sind auch in unserem Merkblatt "Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran" aufbereitet.
Quelle: Bafa
Grundlegende Rechtsakte
Verordnung (EU) 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 (pdf 1 MByte)
über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007
Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 (Iran) (pdf 119 KByte)
u. a. Güterliste Anhang II, d. h. Güter, deren Handel genehmigungspflichtig ist
Verordnung (EG) Nr. 618/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 5. Juni 2007 (Iran) (pdf 39 KByte)
u. a. Verbote für technische Unterstützung im Zusammenhang mit Waffenembargo
Verordnung (EG) Nr. 116/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (Iran) (pdf 251 KByte)
Veröffentlichung Güterliste Anhang I, d. h. Güter, die Verboten im Handel mit Iran unterliegen
Berichtigung der Verordnung 116/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 (Iran) (pdf 44 KByte)
Berichtigung des Anhang I
Verordnung (EG) Nr. 219 / 2008 der Kommission vom 11. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423 / 2007 (Iran) (pdf 55 KByte)
Aktualisierung des Anhang IV, d. h. der Liste von Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt
Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Iran) (pdf 131 KByte)
u. a. Veröffentlichung Güterliste Anhang IA mit zusätzlichen Verboten für Handel mit Iran; Erfüllungsverbot; Wachsamkeitsverpflichtungen für europäische Banken bei Transaktionen mit Banken im Iran und weiteren iranischen Banken nach AnhangVI
Verordnung (EG) Nr. 680/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (Iran) (pdf 698 KByte)
Verlängerung der Übergangszeit für Eingangs- und Ausgangsanmeldungen gemäß Art. 4 a
Berichtigung der Verordnung 680/2009 der Kommission vom 27. Juli 2009 (Iran) (pdf 697 KByte)
Berichtigung des Datums des Inkrafttretens
Verordnung 1100 / 2009 des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (pdf 757 KByte)
Aktualisierung des Anhang V, von Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt
Verordnung (EU) 1228 / 2009 des Rates vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) 423 / 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (pdf 773 KByte)
Aktualisierung der Güterlisten des Anhang IA und II
Verordnung 532 / 2010 vom 18. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung 423 / 2007 (Iran) (pdf 724 KByte)
Aktualisierung des Anhangs IV von Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt
Verordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran) (pdf 823 KByte)
Aktualisierung des Anhang V, von Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt
Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran) (pdf 1 MByte)
u. a. Ausweitung der Güterverbote (z. B. Dual-use Güter, Güter zur internen Repression), Verbote im Energiebereich, Genehmigungspflichten und Meldepflichten für Finanztransaktionen
Berichtigung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran) (pdf 688 KByte)
Korrektur des Titels
Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 (pdf 872 KByte)
zur Änderung des Beschlusses 2010 / 413 / GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007 / 140 / GASP
Korrelationsliste der Anhänge I A und II der EG VO 423/2007 sortiert nach Warenverzeichnisnummern (Iran) (pdf 213 KByte)
Hilfsmittel zur Feststellung, ob Güter im Warenverzeichnis der Außenhandelsstatistik ggf. vom Iran-Embargo erfasst sind nicht rechtsverbindlich (zuletzt aktualisiert am 8. Januar 2009) Stand: vor der Verordnung (EU) Nr. 1228/2009
Änderungsübersicht zur Verordnung (EU) 1228 / 2009 betreffend des Anhangs II (Iran) (pdf 19 KByte)
(nicht rechtsverbindlich)
Nützliche Informationen
Das Merkblatt der BAFA über den Wirtschafts- und Finanzverkehr mit dem Iran [223 KB] ab 27.10.2010 ist auf der Webseite zum downloaden bereitgestellt.
Rechtsberatung
Die in Berlin ansässige Rechtsanwaltskanzlei Trempel & Associates rät im Iran-Geschäft dringend zur Vorsicht. Problematisch können angesichts der vielen ungeklärten Tatbestandsfragen sowohl Hilfsgeschäfte als auch ungewollte Umgehungsgeschäfte werden. Wirtschaftliche Aktivitäten im oder mit dem Iran sind auf jeden Fall "Hochrisikogeschäfte", von den faktischen Diskriminierungen im Geldverkehr abgesehen.