Die Sanktionen

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Aktuell: BaFa Hinweise 7/2012

Iran Aktualisiertes Merkblatt zum Iran-Embargo (Quelle: BaFa )

Die Sanktionsmaßnahmen gegen den Iran wurden mit Verordnungen (EU) Nr. 264/2012 und Nr. 267/2012 erheblich ausgeweitet und umfassen nunmehr insgesamt sieben Güterlisten, bei denen Handelsbeschränkungen zu beachten sind. Daneben führt die Ersetzung der bisherigen Verordnung (EU) Nr. 961/2010 durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 zu weiteren Folgefragen im Hinblick auf den Fortbestand bereits erteilter Genehmigungen und Nullbescheide. Nach den Erfahrungen des BAFA im täglichen Kontakt mit den Unternehmen bestehen auf Seiten der im Iran-Geschäft aktiven Unternehmen eine erhebliche Anzahl von Rechts- und Auslegungsfragen sowie eine allgemeine Unsicherheit darüber, ob das beabsichtigte Iran-Geschäft von den Sanktionen betroffen ist.

Aktuell: BaFa Hinweise 7/2012

Das überarbeitete Merkblatt skizziert die Grundzüge der Embargoregelungen im Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran und erläutert insbesondere die durch die Verordnungen (EU) Nr. 264/2012 und Nr. 267/2012 eingetretenen Änderungen, soweit diese die Zuständigkeit des BAFA (Güter- und Dienstleistungsverkehr einschließlich der technischen Unterstützung) betreffen.
Aktuelle Informationen
Neue Iran-Embargoverordnungen in Kraft getreten

Mit Verordnung (EU) Nr. 264/2012 und Verordnung (EU) Nr. 267/2012, jeweils vom 23. März 2012, wurden die bestehenden Embargomaßnahmen gegen den Iran an die aktuelle Beschlusslage, insbesondere an den Beschluss 2012/35/GASP vom 23. Januar 2012, angepasst.

Beide Verordnungen traten mit Veröffentlichung am 24. März 2012 in Kraft.

Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 fasst die bisherige Verordnung (EU) Nr. 961/2010 neu und ersetzt diese in vollem Umfang. Sie enthält eine Vielzahl von Änderungen, so dass aus Gründen der Übersichtlichkeit vorrangig die in den Zuständigkeitsbereich des BAFA fallenden exportkontrollrechtlichen Änderungen dargestellt werden.

Mit der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 wird die bestehende Verordnung (EU) Nr. 359/2011 geändert.
Verordnung (EU) Nr. 267/2012

Die bisherige Embargoverordnung (EU) Nr. 961/2010 wird durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 vollständig ersetzt. Im Vergleich zu der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 ergeben sich in exportkontrollrechtlicher Hinsicht insbesondere folgende Änderungen:
Ausfuhrverbote und -beschränkungen
Verbot der Ausfuhr gelisteter Dual-use-Güter (Anhang I)

Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bleibt bestehen und wird auf weitere, bislang von dem Verbot ausgenommene Güter erstreckt. Lediglich die Ausfuhr von Gütern der Nummern 5A002, 5D002 und 5E002 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bleibt von den o. g. Verboten ausgenommen und ist weiterhin nach Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 genehmigungspflichtig.
Verbot der Ausfuhr weiterer nuklearrelevanter Güter (Anhang II)

Das Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gütern des Anhangs II bleibt ebenfalls bestehen und wird auf weitere, bislang in Anhang IV erfasste Güter erstreckt.

Im Hinblick auf diese neu in Anhang II aufgenommenen Güter des bisherigen Anhangs IV statuiert Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, dass die o. g. Verbote keine Anwendung auf solche Güter finden, für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr im Einzelfall eine Genehmigung nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 erteilt wurde.

Bitte beachten Sie, dass die Genehmigung möglicherweise aus anderen Gründen nicht fortgilt, beispielsweise wenn einer der Beteiligten in den Anhängen VIII oder IX der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 aufgeführt ist.
Genehmigungspflicht für die Ausfuhr weiterer nuklearrelevanter Güter (Anhang III neu / Anhang IV alt)

Die Genehmigungspflicht für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern des Anhangs IV der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 bleibt ebenfalls bestehen und wird auf weitere, bislang keiner Genehmigungspflicht unterliegende Güter erstreckt. Diese Güter sind nunmehr in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 enthalten. Die Genehmigungsvoraussetzungen (Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012) wurden verschärft.
Verbot der Ausfuhr bestimmter Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie sowie die petrochemische Industrie (Anhang VI)

Das bereits in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr bestimmter Schlüsselausrüstung für die iranische Erdöl- und Erdgasindustrie bleibt bestehen und wird auf Schlüsselausrüstung für die petrochemische Industrie ausgedehnt. Die hiervon betroffenen Güter sind weiterhin in Anhang VI erfasst; die Güter für die petrochemische Industrie sind neu in den Ziffern 3.A bis 3.E des Anhangs VI aufgeführt.

Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang, dass die sog. Untergangstheorie fortgilt, wonach Güter, die in den vorgenannten Anhängen I bis III und VI genannt sind, nicht von den Verboten bzw. Genehmigungspflichten erfasst werden, wenn sie mit einer nicht-gelisteten Hauptsache fest verbunden, d. h. nicht leicht zu entfernen sind, und kein Hauptelement des auszuführenden Gesamtguts darstellen (vgl. die "Allgemeinen Anmerkungen" im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 sowie in den Anhängen II, III und VI der Verordnung (EU) Nr. 267/2012).
Dienstleistungsbeschränkungen in Bezug auf Güter der Anhänge I bis III und VI

Bitte beachten Sie, dass die oben skizzierten Ausfuhrbeschränkungen weiterhin durch Beschränkungen von Vermittlungs-, Finanz- und technischen Dienstleistungen für diese Ausfuhren ergänzt werden.
Verbot der Ausfuhr von Banknoten und Münzen in iranischer Währung

Gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ist des Weiteren der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von neuen oder noch nicht ausgegebenen Banknoten und Münzen in iranischer Währung an die iranische Zentralbank oder zu deren Gunsten verboten.
Einfuhr- und Beförderungsverbote
Verbot der Einfuhr von Gütern der Anhänge I und II

Beachten Sie bitte, dass durch die oben skizzierten Änderungen der Anhänge I und II auch das Verbot der Einfuhr, Beförderung und des Erwerbs dieser Güter aus dem Iran entsprechend erweitert wird.
Verbot der Einfuhr von Erdöl und Erdölprodukten (Anhang IV neu)

In Umsetzung des Art. 3a des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 ordnet Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 an, dass die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb von Rohöl und bestimmter Erdölerzeugnisse aus dem Iran verboten ist. Die hiervon betroffenen Güter sind in Anhang IV aufgeführt. Diese Verbote gelten jedoch gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, soweit deren Erfüllung vor dem 1. Juli 2012 erfolgt oder wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung oder die Erlöse aus der Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen dient, die in der EU niedergelassen sind. In diesen Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Transaktionen 20 Arbeitstage im Voraus gegenüber den zuständigen Behörden gemeldet werden. Der Abschluss von Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie entsprechender Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Beförderung oder dem Erwerb von Rohöl und Erdölerzeugnissen bleibt bis zum 1. Juli 2012 möglich.
Verbot der Einfuhr petrochemischer Produkte (Anhang V neu)

Ebenfalls in Umsetzung des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 ist die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb bestimmter petrochemischer Erzeugnisse verboten (Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012). Die hiervon betroffenen Güter sind in Anhang V aufgeführt. Diese Verbote gelten jedoch nicht für die Erfüllung von Handelsverträgen, die vor dem 23. Januar 2012 geschlossen wurden, soweit deren Erfüllung vor dem 1. Mai 2012 erfolgt oder wenn in einem Vertrag ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Lieferung oder die Erlöse aus der Lieferung der Zahlung ausstehender Beträge an Personen dient, die in der EU niedergelassen sind. In diesen Ausnahmefällen müssen die entsprechenden Transaktionen 20 Arbeitstage im voraus gegenüber den zuständigen Behörden gemeldet werden. Der Abschluss von Haftpflicht- und Umwelthaftpflichtversicherungen sowie entsprechender Rückversicherungen im Zusammenhang mit der Einfuhr, der Beförderung oder dem Erwerb der betroffenen petrochemischen Erzeugnisse bleibt bis zum 1. Mai 2012 möglich.
Verbot der Ein- und Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten (Anhang VII neu)

Art. 15 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ordnet des Weiteren ein Verbot des Verkaufs, der Lieferung, der Weitergabe oder der Ausfuhr von Gold, Edelmetallen und Diamanten an die iranische Regierung und ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen an. Die hiervon betroffenen Güter sind in Anhang VII der Verordnung aufgeführt.

Daneben ist auch die Einfuhr, die Beförderung und der Erwerb dieser Güter von den o. g. Einrichtungen verboten.
Handels- und Vermittlungsgeschäfte

Bitte beachten Sie, das der Begriff des Handels- und Vermittlungsgeschäfts durch Art. 1b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 ausgeweitet wird. Dieser erstreckt sich nunmehr auch auf das Aushandeln oder Veranlassen von Finanzdienstleistungen und technischen Dienstleistungen. Des Weiteren wurde das bisherige Erfordernis, dass der Kauf, der Verkauf oder die Lieferung aus einen Drittstaat erfolgen muss, aufgehoben. Ein Handels- und Vermittlungsgeschäft kann somit auch vorliegen, wenn diese Handlungen aus der EU heraus erfolgen sollen.

Diese Ausweitung betrifft in erster Linie die bestehenden Verbotstatbestände. Im Hinblick auf die Genehmigungspflichten nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 hebt Erwägungsgrund 4 dieser Verordnung hervor, dass in den Fällen, in denen der Kauf, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr sowie die Finanzdienstleistungen und die technischen Dienstleistungen einer eigenen Genehmigung nach dieser Verordnung bedürfen, eine eigenständige Genehmigung des zugehörigen Vermittlungsgeschäfts nicht erforderlich ist.

Neben diesen exportkontrollrechtlich geprägten Änderungen enthält die neue Verordnung (EU) Nr. 267/2012 weitere Änderungen, insbesondere im Bereich der Finanzsanktionen (Ausnahmetatbestand zur Listung der iranischen Zentralbank) sowie bzgl. der Durchführung (Verbot spezifischer Finanzkommunikationsdienstleistungen) und der Überwachung des Zahlungsverkehrs, auf deren Darstellung hier verzichtet wird.
Verordnung (EU) Nr. 264/2012

Mit der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 wird die bisherige Verordnung (EU) Nr. 359/2011 die sogenannte Iran-Menschenrechts-Verordnung um Beschränkungen des Handels mit Gütern erweitert, die für die Überwachung des Internets oder das Abhören des Telefonverkehrs verwendet werden können. Diese Beschränkungen sehen vor, das der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 264/2012 genannten Güter in den Iran einer vorherigen Genehmigung des BAFA bedürfen (Art. 1b). Gleichermaßen bedarf auch die Erbringung von technischer Hilfe und Vermittlungsdiensten sowie die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit diesen Gütern einer vorherigen Genehmigung.
Des Weiteren wurde das bislang in der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 enthaltene Verbot der Ausfuhr von Gütern zur internen Repression aus systematischen Gründen in die Verordnung (EU) Nr. 359/2011 verlagert. Gemäß Art. 1a dieser Verordnung ist der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr derartiger Güter verboten. Die betroffenen Güter sind in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 aufgeführt, der dem Anhang III der früheren Verordnung (EU) Nr. 961/2010 entspricht. Inhaltliche Änderungen der bisher nach der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 geltenden Verbote ergeben sich durch diese Änderung nicht.

Daneben wurde der Kreis der natürlichen Personen, gegen die Finanzsanktionen verhängt wurden, um 17 Personen erweitert.
Auskünfte zur Einstufung von Gütern

Bevor Sie das BAFA wegen einer Auskunft kontaktieren, nehmen Sie bitte zunächst eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Güter vor. Beschränken Sie Ihre Anfrage hiernach nur auf die Güter, deren Zuordnung zur Ausfuhrliste , zu dem Anhang I derEG-Dual-use-Verordnung oder zu den Iran-Sanktionen nach Abschluss Ihrer eigenverantwortlichen Prüfung für Sie ernsthaft in Betracht kommt.

Bedenken Sie hierbei bitte auch, dass die Ausfuhr von Gütern, die in den Anhängen I, II und VI der Iran-Embargoverordnung (Verordnung (EU) Nr. 961/2010) erfasst sind, grundsätzlich verboten ist und nur ausnahmsweise gestattet bzw. genehmigt werden kann. Dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Ausfuhr eindeutig nicht zu proliferationsrelevanten Zwecken eingesetzt werden kann, insbesondere, wenn diese ausschließlich medizinischen oder sonstigen humanitären Zwecken dient oder im Falle der Ausfuhr von Gütern des Anhangs VI der o. g. Verordnung wenn die Ausfuhr aufgrund eines Vertrags erfolgt, der vor dem 25. Oktober 2010 geschlossen wurde.

Sofern diese Ausnahmetatbestände nicht vorliegen, ist eine Kontaktaufnahme mit dem BAFA nicht geboten, da derartige Anträge aufgrund der o. g. Verbote abgelehnt werden müssen.

Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs III der o. g. Verordnung ist ausnahmslos verboten, so dass eine etwaige Antragstellung keine Erfolgsaussichten hätte.

Bitte beachten Sie, dass für eine Beantwortung Ihrer güterbezogenen Anfrage verschiedene Angaben benötigt werden. Weitere Informationen zu technischen Auskünften zu den Iran-Sanktionen finden Sie hier.
Ergänzender Hinweis

Weiterführende Informationen erhalten Sie in unserem Merkblatt "Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran", das Sie unter "Downloads" finden. Sollten sich weitere Fragen ergeben, können Sie Anfragen per E-Mail an das BAFA senden. Hierzu nutzen Sie bitte das Kontaktformular, unter dem Menüpunkt "Kontakt". Für schriftliche Anfragen zu Gütern oder Empfängern nutzen Sie aber bitte ausschließlich unser elektronisches Portal ELAN-K2. Den Zugang, Informationen zur Registrierung und dem Umgang mit ELAN-K2 finden Sie hier.

Die folgenden Rechtsakte sind auch in unserem Merkblatt "Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran" aufbereitet.
Grundlegende Rechtsakte

Diese Dokumente dienen lediglich der Information; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übernimmt keine Verantwortung für seine Inhalte.

Die Dokumente finden Sie über einen entsprechenden Link auf der rechten beziehungsweise linken Seite.

Embargomaßnahmen

Bei den Sanktionen geht es um neue Handelsbeschränkungen für Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können ( Dual-Use ). Es gibt auch Verbote iranischer Frachtflüge nach Europa sowie neuer Investitionen in Irans Öl- und Gassektor. Die Versicherung und Rück-Versicherung iranischer Regierungsaktivitäten sowie Export-Kreditgarantien mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren sind künftig verboten. Bank-Überweisungen von mehr als 10 000 Euro müssen gemeldet, von mehr als 40 000 Euro genehmigt werden. Die Liste der Top-Funktionäre, die mit Reisebeschränkungen belegt sind und deren Vermögen in Europa eingefroren ist, wird um Führungsmitglieder der Revolutionsgarden verlängert. Siehe weiter:

Quelle: Bundesamt für Ausfuhrkontrolle: Bitte stets aktuellen Sachstand erfragen !

Im Zusammenhang mit dem Raketen- und Nuklearprogramm des Iran hat der UN-Sicherheitsrat mehrere Resolutionen erlassen, die nun in EU-Recht umgesetzt, andererseits EU-autonom um Sanktionsmaßnahmen erweitert wurden, welche die UN-Beschränkungen überschreiten. Am 27. 10.2010 trat eine neue EU-Verordnung in Kraft, die alle bisherigen Regelungen ersetzt und die erstmals mit reinen Wirtschaftssanktionen über das Non-Proliferationsziel hinausgeht: VO 961/2010, L 281. Um österreichischen Unternehmern einen Überblick über die geltenden Sanktionsbestimmungen zu geben, hat die Aussenhandelsstelle Teheran der Wirtschaftskammer eine Zusammenfassung erstellt:

*) Die EU-Sanktionsregelung teilt sich in einen warenbezogenen Teil, der speziell genannte Güter in Bezug auf alle iranischen Abnehmer kontrolliert und einen personenbezogenen Teil, der alle Geld- und Warenströme in Relation zu bestimmten iranischen Personen, Organisationen und Unternehmen betrifft. Außerdem bestehen Beschränkungen bei Finanzierung, Finanzdienstleistungen und Investitionen sowie bei Geldtransfers und Transportdienstleistungen. Mittelbare und unmittelbare Export- und Importverbote sowie Verbote der technischen Hilfe und Investitionsverbote bestehen für:

+ alle Dual Use-Güter und Technologien mit Ausnahme bestimmter Telekommunikationseinrichtungen

+ bestimmte Güter und Technologien mit Nuklearbezug

+ Güter und Ausrüstungen, die zur internen Repression verwendet werden können

+ Ausrüstung für die Öl-/Gasindustrie (Exploration und Förderung von Erdöl/Erdgas, Raffination, Verflüssigung von Erdgas

+ Militärgüter

Nur für den Öl- und Gasbereich bestehen Ausnahmen für Altverträge.

*) Verkäufe, Lieferungen, Exporte etc. zahlreicher Güter und Technologien müssen genehmigt werden. Die "catch-all"-Klausel der Dual Use-Exportkontrolle bestimmt, dass die Ausfuhr aller Waren, auch nicht gelisteter, melde- und genehmigungspflichtig ist, sofern die Waren im Iran eine militärische Endverwendung erfahren könnten. (Für Genehmigungen ist das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig.)

*) Neben dem Einfrieren aller Konten, die diese gelisteten Personen und Unternehmen in der Europäischen Gemeinschaft unterhalten, gilt ein Verbot, diesen Personen "Gelder" im weitesten Sinn und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Hier gibt es keine generelle Ausnahme für Altverträge.

Neben den von den UN namhaft gemachten sanktionierten Personen hat die EU die Liste auch auf Personenkreise erweitert, die keinerlei Bezug zu nuklearrelevanten Tätigkeiten haben (z. B. IRISL, IDRO, div. Banken und Versicherungen, Kala Naft, etc.).

Das Verbot des "mittelbaren zur Verfügung-Stellens" kann in der Exportpraxis zu Unsicherheiten bei der Beurteilung und Prüfung der Rechtmäßigkeit eines beabsichtigten Exportes führen. Nach Artikel 32 Absatz 2 ist ein Verstoss dem österreichischen Exporteur jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn er im guten Glauben gehandelt hat, dass seine Ausfuhr im Einklang mit den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung steht und wenn ihm keine Fahrlässigkeit, etwa durch Nicht- oder ungenügendes Prüfen oder Bewerten der ihm verfügbaren Informationen, vorgeworfen werden kann (kein Wissen und kein Grund zur Annahme, dass gegen ein Verbot verstoßen wird).

*) Transaktionen von oder an iranische Personen über 40.000 Euro müssen genehmigt werden, Zahlungen zwischen 10.000 und 40.000 Euro müssen gemeldet werden. Ausnahmen gibt es für Lebensmittel, Gesundheitsleistungen, medizinische Ausrüstung und Zahlungen für humanitäre Zwecke. Diese bedürfen grundsätzlich keiner Genehmigung, über 10.000 Euro jedoch einer Meldung.

Geldtransfers, die offensichtlich zusammenhängen, werden addiert. Die Anträge werden vom Bankinstitut an die Bundesbank gestellt und von dieser genehmigt.

*) Alle Sendungen in oder aus dem Iran auf allen Transportmitteln müssen bei den Zollbehörden vorangemeldet werden. Den Ausführern und Transporteuren stehen zur Prüfung der Sanktionsbetroffenheit einer Ware folgende Instrumente zur Verfügung:

+ Beantragung eines Feststellungsbescheides beim BMWFJ, was jedoch eine mehrwöchige Bearbeitungsdauer bedeutet.

+ Eigenprüfung durch den Ausführer und Codierung "Y920" bei der Zollanmeldung. Damit trifft der Ausführer die Feststellung, dass die angemeldeten Güter nicht von den Embargo-Güterlisten für den Iran umfasst sind. Dem sollte immer eine eingehende Eigenprüfung des Ausführers vorangehen.

BAFA - Embargo

Diese Umsetzung erfolgte durch die Verordnung (EU) Nr. 961/2010, die unmittelbar am 27.10.2010 in Kraft getreten ist.
Die Verordnung (EU)Nr. 961/2010 beinhaltet eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007, inklusive einer Umbenennung und Erweiterung der bekannten Anhänge und somit Ausweitung der Verbote. Speziell betroffen von den Verboten sind nunmehr alle gelisteten Dual-use Güter im Sinne der EG-Dual-use Verordnung, mit Ausnahme der Güter der Kategorie 5 des Anhangs I der EG-Dual-use-Verordnung (Anhang I), weitere proliferationsrelevante Dual-use Güter (Anhang II, bislang Anhang I A), Güter zur internen Repression (Anhang III) sowie Schlüsseltechnologien im Energiebereich (Anhang VI). Die bislang in Anhang II aufgeführten Güter sind nunmehr mit einigen Änderungen in Anhang IV enthalten. Die Ausfuhr dieser Güter ist weiterhin genehmigungspflichtig. Weiterhin erfolgte ein Ausweitung der empfängerbezogen Beschränkungen auf iranisch kontrollierte Einrichtungen weltweit. Darüber hinaus betroffen von den neuen Sanktionen ist auch der Finanzverkehr. Neben einer Ausweitung der generellen Finanzsanktionen durch die Listung von weiteren Unternehmen und Banken, wurden auch zahlreiche Genehmigungs- und Meldeverfahren für Zahlungen von und an iranische Einrichtungen in die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 aufgenommen. Zuständig hierfür ist die Deutsche Bundesbank.

Ausfuhrverbote und -beschränkungen

Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in den Anhängen I, II und III aufgeführten Güter. Anhang I beinhaltet Dual-use Güter inklusive Software, während Anhang II insbesondere solche Güter beinhaltet, die im Zusammenhang mit der Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser sowie der Entwicklung von Trägersystemen stehen. Anhang III erweitert den Bereich des Embargos nunmehr auf den Bereich der internen Repression. Des Weiteren verboten ist gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr der in Anhang VI gelisteten Güter. Erfasst von Anhang VI sind speziell Güter und Technologien für die Bereiche der Exploration sowie Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination und der Verflüssigung von Erdgas. Altverträge in diesem Zusammenhang, daher Verträge vor Inkrafttreten der Verordnung bzw. des GASP-Beschlusses, genießen jedoch unter den Voraussetzungen des Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 Bestandsschutz. Hinsichtlich der Transaktionen, die auf der Grundlage der Altvertragsklausel des Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 durchgeführt werden, besteht jedoch eine Notifizierungspflicht. Zuständig für die Meldungen nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 sind die Zollbehörden.
Im Zusammenhang mit den in den Anhängen genannten Gütern sieht die Iran-Embargo-Verordnung noch weitere Verbote vor, so ist beispielsweise gemäß Artikel 5 dieser Verordnung die Erbringung von mit den Gütern des Anhang I, II und III zusammenhängenden Dienstleistungen (v. a. technische Hilfe und Brokering) untersagt und des Anhang IV genehmigungspflichtig.
Diese Verordnung verbietet nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e i. V. m. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 auch die Lieferung von Ersatzteilen, Zubehör und vergleichbaren Gütern für Güter, deren Ausfuhr verboten ist. Wird ein solches Gut wissentlich und vorsätzlich mit dem Ziel nach Iran geliefert, um die Funktionsfähigkeit eines nach der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 verbotenen Gutes (siehe Anhang I und II der Verordnung) wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, so ist die Lieferung verboten. Wissentlich bedeutet insoweit positive Kenntnis von der entsprechenden Verwendung des zu liefernden Gutes. Die Auslegung des Begriffs positive Kenntnis orientiert sich insofern an der bereits zu Artikel 4 EG-Dual-use-Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bekannten Auslegung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das zu liefernde Gut selbst in der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 gelistet ist oder nicht.

Finanzsanktionen

Es bestehen Finanzsanktionen, insbesondere Investitions- und Finanzierungsverbote im Zusammenhang mit Gütern der Anhänge I, II und III sowie diesbezügliche Genehmigungspflichten für Aktivitäten im Zusammenhang mit Gütern des Anhang IV.
Die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen VII und VIII dieser Verordnung genannt sind, werden eingefroren. Diesen Personen dürfen weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen zur Verfügung gestellt werden (so genanntes Bereitstellungsverbot).
Zudem ist eine erhöhte Wachsamkeit europäischer Banken im Geschäftsverkehr mit iranischen bzw. iranisch kontrollierten Banken vorgesehen.
Für diesen Bereich in erster Linie zuständig ist die Deutsche Bundesbank. Die Zuständigkeit der Deutschen Bundesbank umfasst insbesondere die Melde- und Genehmigungspflichten nach Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010
Eine Ausnahme bildet insoweit die Bereitstellung von wirtschaftlichen Ressourcen, für den das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle der kompetente Ansprechpartner ist.

Erfüllungsverbot

Das Erfüllungsverbot gilt nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010, wonach die Erfüllung von Ansprüchen, einschließlich Schadensersatz- und ähnlichen Ansprüchen, aus Verträgen oder Geschäften nach Aufhebung der Maßnahmen nicht erfüllt werden dürfen. Deutsche Unternehmen sind daher gegen Ansprüche iranischer Geschäftspartner geschützt, die vor der Verhängung des Embargos abgeschlossen wurden und wegen des Embargo nicht abgewickelt werden durften bzw. dürfen.

Auskünfte zur Einstufung von Gütern

Für unverbindliche telefonische Auskünfte zu allgemeinen Fragen technischer Art, die sich auf die gegenüber Iran verhängten Sanktionen beziehen, wie zur Gütereinstufung bzw. Listung der Güter (siehe unten zur Korrelationsliste), können Sie sich von 09:00 Uhr bis 13:00 Uhr ebenfalls unter folgender Telefonnummer an das BAFA wenden: +49 (0)6196 908-870.
Für schriftliche Anfragen möchten Sie bitte auch das Kontaktformular nutzen.

Bitte beachten Sie, dass für eine optimale Bearbeitung Ihrer güterbezogenen Anfrage verschiedene Angaben benötigt werden. Bitte nehmen Sie zunächst eine eigenverantwortliche Prüfung Ihrer Ware vor. Genauere Informationen hierzu finden Sie auf der Webseite des BAFA.

Ergänzender Hinweis

Weiterführende Informationen finden Sie in unserem Merkblatt "Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran", das Sie unter "downloads" finden. Sollten sich weitere Fragen ergeben, können Sie Anfragen per E-Mail an das BAFA senden. Hierzu nutzen Sie bitte das Kontaktformular, das Sie unter dem Menüpunkt "Kontakt" finden. Die folgenden Rechtsakte sind auch in unserem Merkblatt "Außenwirtschaftsverkehr mit dem Iran" aufbereitet.
Quelle: Bafa

Grundlegende Rechtsakte

Verordnung (EU) 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 (pdf 1 MByte)
über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007
Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 (Iran) (pdf 119 KByte)
u. a. Güterliste Anhang II, d. h. Güter, deren Handel genehmigungspflichtig ist
Verordnung (EG) Nr. 618/2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 vom 5. Juni 2007 (Iran) (pdf 39 KByte)
u. a. Verbote für technische Unterstützung im Zusammenhang mit Waffenembargo
Verordnung (EG) Nr. 116/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (Iran) (pdf 251 KByte)
Veröffentlichung Güterliste Anhang I, d. h. Güter, die Verboten im Handel mit Iran unterliegen
Berichtigung der Verordnung 116/2008 der Kommission vom 28. Januar 2008 (Iran) (pdf 44 KByte)
Berichtigung des Anhang I
Verordnung (EG) Nr. 219 / 2008 der Kommission vom 11. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423 / 2007 (Iran) (pdf 55 KByte)
Aktualisierung des Anhang IV, d. h. der Liste von Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt
Verordnung (EG) Nr. 1110/2008 des Rates vom 10. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Iran) (pdf 131 KByte)
u. a. Veröffentlichung Güterliste Anhang IA mit zusätzlichen Verboten für Handel mit Iran; Erfüllungsverbot; Wachsamkeitsverpflichtungen für europäische Banken bei Transaktionen mit Banken im Iran und weiteren iranischen Banken nach AnhangVI
Verordnung (EG) Nr. 680/2009 des Rates vom 27. Juli 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (Iran) (pdf 698 KByte)
Verlängerung der Übergangszeit für Eingangs- und Ausgangsanmeldungen gemäß Art. 4 a
Berichtigung der Verordnung 680/2009 der Kommission vom 27. Juli 2009 (Iran) (pdf 697 KByte)
Berichtigung des Datums des Inkrafttretens
Verordnung 1100 / 2009 des Rates vom 17. November 2009 zur Durchführung von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (pdf 757 KByte)
Aktualisierung des Anhang V, von Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt
Verordnung (EU) 1228 / 2009 des Rates vom 15. Dezember 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) 423 / 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (pdf 773 KByte)
Aktualisierung der Güterlisten des Anhang IA und II
Verordnung 532 / 2010 vom 18. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung 423 / 2007 (Iran) (pdf 724 KByte)
Aktualisierung des Anhangs IV von Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt
Verordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran) (pdf 823 KByte)
Aktualisierung des Anhang V, von Personen und Organisationen, deren Geld eingefroren ist und gegen die ein Bereitstellungsverbot gilt
Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran) (pdf 1 MByte)
u. a. Ausweitung der Güterverbote (z. B. Dual-use Güter, Güter zur internen Repression), Verbote im Energiebereich, Genehmigungspflichten und Meldepflichten für Finanztransaktionen
Berichtigung des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (Iran) (pdf 688 KByte)
Korrektur des Titels
Beschluss 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 (pdf 872 KByte)
zur Änderung des Beschlusses 2010 / 413 / GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007 / 140 / GASP
Korrelationsliste der Anhänge I A und II der EG VO 423/2007 sortiert nach Warenverzeichnisnummern (Iran) (pdf 213 KByte)
Hilfsmittel zur Feststellung, ob Güter im Warenverzeichnis der Außenhandelsstatistik ggf. vom Iran-Embargo erfasst sind nicht rechtsverbindlich (zuletzt aktualisiert am 8. Januar 2009) Stand: vor der Verordnung (EU) Nr. 1228/2009
Änderungsübersicht zur Verordnung (EU) 1228 / 2009 betreffend des Anhangs II (Iran) (pdf 19 KByte)
(nicht rechtsverbindlich)

Nützliche Informationen

Das Merkblatt der BAFA über den Wirtschafts- und Finanzverkehr mit dem Iran [223 KB] ab 27.10.2010 ist auf der Webseite zum downloaden bereitgestellt.

Rechtsberatung

Die in Berlin ansässige Rechtsanwaltskanzlei Trempel & Associates rät im Iran-Geschäft dringend zur Vorsicht. Problematisch können angesichts der vielen ungeklärten Tatbestandsfragen sowohl Hilfsgeschäfte als auch ungewollte Umgehungsgeschäfte werden. Wirtschaftliche Aktivitäten im oder mit dem Iran sind auf jeden Fall "Hochrisikogeschäfte", von den faktischen Diskriminierungen im Geldverkehr abgesehen.